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BFH zu Zahlungen der Krankenkassen: Kein Abzug der Boni für gesund­heits­be­wusstes Ver­halten

27.08.2020

Abbildung Teilnehmer eines Sportkurses

stanislav_uvarov - stock.adobe.com

Der von gesetzlichen Krankenkassen gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mindert nicht deren Sonderausgabenabzug. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Ein Bonus der gesetzlichen Krankenversicherung für "gesundheitsbewusstes Verhalten" mindert nicht den Betrag, den das Mitglied als Sonderausgabenabzug für seine Krankenversicherung steurlich geltend machen kann. Das gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige einen eigenen finanziellen Aufwand hatte, entschied der Bundesfinanzhof  (BFH, Urt. v. 06.05.2020, Az. X R 16/18). Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zu § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V weiterentwickelt.

Der gesetzlich krankenversicherte Klägers hatte Boni von seiner Krankenkasse in Höhe von insgesamt 230 Euro erhalten. Sie wurden unter anderem für ein Gesundheits-Check-Up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, eine Fitnessstudiomitgliedschaft sowie für einen Sportverein und für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts ausgezahlt. Das Finanzamt hat diese pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen gewertet und in der Folge den Sonderausgabenabzug des Klägers gemindert.

Das Finanzgericht allerdings hat erstinstanzlich entschieden, dass die Boni eine Leistung der Krankenkasse darstellen, die die Sonderausgaben nicht beeinflussen und den Kläger auch nicht steuerlich belasten können.

Nachweis des Normalgewichts ist kein Aufwand

Der BFH hat nun eine differenzierte Beurteilung vorgenommen: Auch pauschal ausgezahlte Boni mindern nicht den Sonderausgabenabzug und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Das gelte allerdings nur, wenn die Boni aufgrund von Maßnahmen ausgezahlt werden, die beim steuerpflichtigen Versicherten auch Kosten auslösen. Die Pauschale müsse zudem geeignet sein, den eigenen Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise auszugleichen.

Der eigene Aufwand fehle beispielsweise bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien. Dasselbe gelte, wenn die Boni für Nachweise ausgezahlt werden, die aufwandsunabhängiges Verhalten oder Unterlassen zum Gegenstand haben, wie etwa der Nachweis eines gesunden Körpergewichts oder den Nichtraucherstatus. In diesen Fällen könne der Sonderausgabenabzug gemindert werden.

pdi/LTO-Redaktion

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BFH zu Zahlungen der Krankenkassen: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42615 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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