Der BFH hat mit einem Urteil von Ende August entschieden, dass es nicht zulässig ist, Forderungen mittels des so genannte Asset-Backed-Securities-Modell zu verkaufen, um dadurch einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu entgehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Gewerbetreibenden verbleibt.
Beim Asset-Backed-Securities-Modell werden Forderungen an eine (ausländische) "Zweckgesellschaft" verkauft. Die Zweckgesellschaft refinanziert den Ankauf durch die Ausgabe von Wertpapieren ("securities"), die wiederum aus den Eingängen auf die übertragenen Forderungen bedient werden sollen ("asset-backed"). Als Kaufpreis der Forderungen wird der Nennwert abzüglich eines Bonitätsabschlages vereinbart. Dieser Abschlag stet dem verkaufenden Unternehmen aber über ein Ausgleichskonto wieder zur Verfügung, wenn die Forderung vom Kunden beglichen wird. Die Forderung soll dabei, ohn Offenlegung der Abtretung, weiterhin durch das Unternehmen erfolgen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete diese Konstruktion als darlehensweise Vorfinanzierung, da das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalles weiterhin bei dem Unternehmen verbleibe. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zum Unternehmen sei demnach nicht ausgeschlossen (Urt. v. 26.08.2010, Az. I R 17/09).
BFH: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2059 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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