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50067

Bundesfinanzhof: Taxi zur Arbeit nicht voll absetzbar

03.11.2022

Das Bild zeigt mehrere Taxis, was die Diskussion über Absetzbarkeit von Taxifahrten zur Arbeit verdeutlicht.

Ein Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" im Sinne des Steuerrechts. Foto: cameris/stock.adobe.com

Über 9.000 Euro hatte der Kläger aus Thüringen für Taxifahrten zum Arbeitsplatz ausgegeben. Den Plan, die Kosten komplett von der Steuer abzusetzen, durchkreuzte nun der Bundesfinanzhof.

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Arbeitnehmer können Taxifahrten zum Arbeitsplatz nicht komplett von der Steuer absetzen. Stattdessen dürfen sie für ein Taxi nur die übliche Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer absetzen. Das entschied der sechste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Urt. 09.06.2022, Az. VI R 26/20).

Der in Thüringen wohnende Kläger hatte in den Jahren 2016 und 2017 über 9.000 Euro für Taxifahrten zum Arbeitsplatz ausgegeben, die er von der Steuer absetzen wollte. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Das gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH hatte daher die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt - und dies verneint. Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr –insbesondere Bus und Bahn– und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

pab/dpa/LTO-Redaktion

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Bundesfinanzhof: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50067 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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