Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat das OLG Frankfurt entschieden, dass Ärzte im Internet bewertet werden dürfen. Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus Arztbewertungsportalen besteht nicht. Die Frankfurter Richter wiesen damit die Klage einer betroffenen Ärztin ab.
Die Bewertung von Ärzten sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt, so das Oberlandesgericht (OLG). Dieses Recht umfasse auch die Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen umfasst. Wie auch bereits der Bundesgerichtshof im "Spickmich-Urteil" betont hat, gelte dies ausdrücklich auch für anonyme Bewertungen.
Auch die Tatsache, dass die Arztbewertungen von medizinischen Laien verfasst würden, ändere daran nichts. Vielmehr betonten die Frankfurter Richter, dass sich eine Meinungsäußerung durch Subjektivität und Elemente der Stellungnahme auszeichne. Nutzern einer Bewertungsplattform sei es daher bewusst, dass die Bewertungen keine wissenschaftlichen Standards erfüllen (Urt. v. 08.03.2012, Az. 16 U 125/11).
Das OLG ist der Ansicht, dass niedergelassene Ärzte sich dem Wettbewerb und den herrschenden Marktmechanismen stellen müssen. Dazu gehörten heute - wie in vielen anderen Lebensbereichen auch - Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen. Dieser Wettbewerb sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des Patientenrechtes auf freie Arztwahl bedeutend.
tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Bewertungsportalen: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5898 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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