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Bayerischer VGH zur "Bettensteuer": Übernachtungssteuersatzung der Stadt München rechtswidrig

22.03.2012

Die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt München ist rechtswidrig, weil sie der bundesrechtlichen Steuererleichterung für Hotelbetriebe zuwiderläuft. Die Regierung von Oberbayern hat zu Recht die Genehmigung der Satzung versagt. Eine "Bettensteuer" darf daher laut Urteil des Bayerischen VGH vom Donnerstag nicht erhoben werden.

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Die Stadt München hatte im Juni 2010 eine Satzung beschlossen, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 Euro je entgeltlicher Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb vorsah. Die Satzung trat jedoch nicht in Kraft, weil die Regierung von Oberbayern sie für nicht rechtmäßig hielt und daher nicht genehmigte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat nun im Berufungsverfahren entschieden, dass die Versagung der Genehmigung rechtmäßig war. Die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wurde damit bestätigt.

Zwischen den Beteiligten wurde insbesondere erörtert, ob die Regelung mit bayerischem Landesrecht zu vereinbaren ist. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass die Genehmigung einer Satzung versagt werden kann, wenn die Satzung öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der beklagte Freistaat Bayern versagte die Genehmigung mit der Begründung, dass der Bundesgesetzgeber erst im Jahr 2010 den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert habe. Damit laufe die kommunale Übernachtungssteuer dieser bundesrechtlichen Steuererleichterung für Hotelbetriebe zuwider.

Die Revision gegen das Urteil vom 22. März 2012 (Az. 4 BV 11.1909) wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

plö/LTO-Redaktion

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Bayerischer VGH zur "Bettensteuer": . In: Legal Tribune Online, 22.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5842 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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