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ArbG Leipzig zu Leiharbeitern: BMW-Betriebsrat erneut erfolglos

23.03.2012

Im Streit um den Einsatz von 1.100 Leiharbeitern im BMW-Werk Leipzig hat der Betriebsrat am Freitag erneut eine Niederlage kassiert. Zwei Kammern des ArbG Leipzig entschieden, dass der Automobilhersteller die Leiharbeiter weiterbeschäftigen darf.

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Nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) hätte der Betriebsrat seine Zustimmung nicht verweigern dürfen. Es seien keine Gesetze verletzt worden. Betroffen sind rund 300 Zeitarbeiter aus der Lackiererei und dem Karosseriebau.

Der Betriebsrat sperrt sich gegen die Einstellung beziehungsweise Weiterbeschäftigung der Zeitarbeiter und will stattdessen den Anteil von unbefristet Festangestellten erhöhen. Der Autobauer rief das
ArbG an, um per Entscheid die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter überflüssig zu machen. Schon in einem ersten Verfahren für 33 Leiharbeiter war für das Unternehmen entschieden worden. Dagegen hat der Betriebsrat Widerspruch beim Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt.

Eine grundsätzliche Entscheidung darüber, ob es eine zeitliche Befristung für den Einsatz von Leiharbeitern gibt und wie lang sie sein könnte, traf die Kammer nicht. Der strittige Begriff im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz "vorübergehend" sei schwammig, gestand Richter Olaf Suckert.

Bis Juli stehen in Leipzig noch drei Verhandlungen zum selben Thema auf dem Plan. Betriebsratschef Jens Köhler lehnte eine Anregung der Richter ab, die anhängigen Verfahren ruhen zu lassen, bis das LAG über den Widerspruch entschieden habe. Er will alle Verfahren durchziehen, um Druck auf die laufenden Verhandlungen zwischen der BMW-Spitze und der Arbeitnehmervertretung über die Zukunft der Leiharbeit zu machen. "Ich brauche den außerbetrieblichen Druck, damit wir innerbetrieblich eine Lösung bekommen", sagte er. Er rechne damit in den kommenden Wochen. "Ich habe ein gutes Gefühl." Nach Gewerkschaftsangaben beschäftigt BMW bundesweit 11 000 Leiharbeiter.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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ArbG Leipzig zu Leiharbeitern: BMW-Betriebsrat erneut erfolglos . In: Legal Tribune Online, 23.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5860/ (abgerufen am: 08.06.2023 )

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