Waren die Wahlen der FDP-Kandidaten für die Landeslisten womöglich nicht geheim? Ein Parteimitglied hat Zweifel und erhebt in 14 Bundesländern Beschwerde. Das kann erhebliche Folgen für die Partei bei der Bundestagswahl bedeuten.
Ein Parteimitglied der FDP hat in 14 Bundesländern Beschwerde gegen die Aufstellung der Kandidaten für die Bundestagswahl erhoben, weil die Wahlen für die Landeslisten nicht geheim gewesen seien. Die jeweiligen Landeswahlleiter prüfen die Vorwürfe jetzt. Die Landeswahlausschüsse entscheiden bis Freitag, 24. Januar, über die Zulassung der Landeslisten. Die FDP hat dann die Möglichkeit, bis Montag Beschwerde gegen eine eventuelle Zurückweisung einer ihrer Landeslisten einzulegen. Über diese entscheidet dann der Bundeswahlausschuss. Sollte dieser der Beschwerde Recht geben, können die Wähler in den entsprechenden Ländern ihre Zweitstimme nicht der FDP geben.
Der Beschwerde zufolge stimmten die Delegierten auf den Parteitagen handschriftlich ab, schrieben also auf ihre Stimmzettel "Ja", "Nein", "Enthaltung" oder den Namen des Kandidaten. Der Wahlberechtigte könne so im Nachhinein über seine Handschrift und einen Abgleich mit der Anwesenheitsliste identifiziert werden, so das Parteimitglied. Außerdem hätten bei den Wahlen keine Wahlkabinen zur Verfügung gestanden und die Delegierten hätten eng beieinander gesessen, weswegen bereits die Wahlhandlung nicht geheim sei.
Allgemeine Wahlgrundsätze gelten auch für Parteien
Der rechtliche Maßstab für geheime Wahlen ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz (GG). Die Parteien müssen sich gem. Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG nach demokratischen Grundsätzen organisieren, daraus ergeben sich auch Anforderungen an die parteiinternen Wahlverfahren. Konkret steht das auch in § 17 Parteiengesetz (PartG), wonach die Aufstellung von Landeslisten in geheimer Wahl erfolgen muss. Parteien müssen dafür alle rechtlich möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Es gelten zwar nicht die Maßstäbe, die an staatliche Wahlakte zu stellen sind, aber die maßgeblichen Gebote müssen in ihrem Kerngehalt berücksichtigt werden.
In den 14 Bundesländern stellt sich also die Frage, ob der Grundsatz der geheimen Wahl hier wirklich verletzt ist. Der Wahlleiter des Landes Hessen äußerte sich bereits kritisch und hielt es für "weit hergeholt", dass Delegierte im Nachhinein anhand ihrer Handschrift identifiziert werden könnten. Auch der Fakt, dass keine Wahlkabinen bereitgestanden hätten, reiche nicht aus, eine Verletzung der geheimen Wahl anzunehmen, schließlich könnten solche Wahlen auch ohne Kabinen geheim stattfinden.
OVG wies ähnliche Klage bereits ab
2017 hatte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einem ähnlichen Fall eine Klage bereits abgewiesen. Die FDP hatte damals bei der Wahl von Kandidaten für eine Kommunalwahl ohne Wahlkabinen und handschriftlich abstimmen lassen. Das Gericht sah hier genügend andere Möglichkeiten, etwa durch eine entsprechende Körperhaltung, die Stimmabgabe geheim zu halten. Auch bei den handschriftlichen Wahlzetteln sah das Gericht kein Problem, weil ein tatsächlicher Schriftvergleich nicht ersichtlich war und Wahlberechtigte ihre Schrift verstellen konnten.
Die Maßstäbe könnten in diesem Fall allerdings anders liegen, wenn es um die Vorbereitung der Bundestagswahl geht.
Beschwerde gegen Landeslisten zur Bundestagswahl: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56416 (abgerufen am: 12.02.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag