VG Münster zu Anwaltsätigkeit eines Richters a.D.: Beamte sind pau­schal integer

16.11.2015

Richter lassen sich nach ihrem Eintritt in den Ruhestand regelmäßig als Rechtsanwälte zu. Und dürfen als solche auch an ihrem ehemaligen Dienstsitz tätig werden, beschloss das VG Münster in einem Eilverfahren.

Nur weil ein Anwalt an einem Landgericht (LG) früher als Richter tätig war, darf ihm nicht verboten werden, dort beruflich aufzutreten. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Münster in einem Eilverfahren und hob ein entsprechendes Verbot des Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf (Beschl. v. 10.11.2015, Az. 4 L 1081/15).

Fünf Jahre lang sollte der Anfang 2015 als Anwalt zugelassener Richter a.D. nach dem Willen des OLG Hamm nicht an seinem früheren Dienstsitz tätig sein. Diese Untersagung kassierte das VG Münster und setzte das durch den Präsidenten des OLG Hamm ausgesprochene Verbot vorläufig aus. Das erlassene Verbot sei offensichtlich rechtswidrig, weil durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei, begründete die Kammer diese Entscheidung.

Die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sei aber für eine rechtmäßige Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung eine notwendige Voraussetzung. Sie liege etwa vor, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulasse. Das könnte etwa bei einer Verletzung der nachwirkenden Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit der Fall sein. Oder wenn der Anschein begründet würde, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen.

Dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt

Dazu sei aber nichts vorgebracht worden. Und allein der Umstand, dass er sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringe und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung Gebrauch mache, reiche für eine solche Annahme nicht aus. Auch nicht, dass er als Anwalt nun vor seinen früheren Kollegen stünde, die vielleicht nicht unvereingenommen sein könnten.

Im Übrigen teilte die Kammer mit, dass die angeordnete Dauer des Verbots von fünf Jahren  offensichtlich rechtswidrig sei. Es dürfe nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen längstens auf drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ausgesprochen werden.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. 

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Münster zu Anwaltsätigkeit eines Richters a.D.: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17551 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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