Nach rechtswidriger Auslieferung im Budapest-Komplex: Beru­fungs­ver­hand­lung im Fall Maja T. beginnt

15.09.2026

Seit über zwei Jahren ist Maja T. in Ungarn in Haft. In wenigen Tagen steht die Berufungsverhandlung in Budapest an. Nach Abschluss des Verfahrens dort ist eine Rücküberstellung nach Deutschland möglich.

Zwei Tage sind für die Berufungsverhandlung im Verfahren von Maja T. angesetzt: Am 18. und am 30. September wird das Fövàrosi Itélötábla ("Berufungsgericht der Hauptstadt") den Fall bewerten. Das Stadtgericht hatte die non-binäre Person zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass T. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an gewaltsamen Übergriffen u. a. mit Teleskopschlagstöcken beteiligt war. Die Angriffe richteten sich gegen mutmaßliche Mitglieder der rechtsextremen Szene und passierten anlässlich des sogenannten Tags der Ehre in Budapest Anfang 2023.

"Das Verfahren in der Berufungsinstanz trägt eher die Merkmale eines Revisionsverfahrens nach hiesigem Verständnis", teilte T.s deutscher Anwalt, Sven Richwin, gegenüber LTO mit. Während in der 1. Instanz ein Einzelrichter urteilte, verhandelt nun eine Kammer mit drei Richtern. In Budapest wird T. von dem ungarischen Anwalt Dr. Tamás Bajáky vertreten.

Auch die beiden weiteren Angeklagten, die Deutsche Anna M. und den Italiener Gabriele M., hatten Berufung eingelegt. Diese werden gemeinsam mit dem Rechtsmittel von T. verhandelt werden. Gegen beide waren die Urteile in deren Abwesenheit verkündet worden. Anna M. wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt, Gabriele M. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe – bei ihm sind die genauen Tatvorwürfe nicht bekannt. Auch die ungarische Staatsanwaltschaft hatte Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidung in Berufungsverfahren am 30. September 

Nach Informationen von Anwalt Richwin liegen die jeweiligen Begründungsschriften dem Gericht vor. Sie werden in den beiden Terminen verlesen. Eine erneute Beweisaufnahme und Befragungen von Zeug:innen würden nicht erfolgen. Denkbar sei, dass eventuell ein kurzer Videoausschnitt gezeigt wird, der bereits Teil des Verteidigungsplädoyers war. "Das Gericht kann aber über die Begründungen hinaus eigene Bewertungen aus der gesamten Akte vornehmen", so Richwin. Mit einer Entscheidung sei am 30. September zu rechnen.

Strittig werden aus seiner Sicht vor allem die Beweiswürdigungen und die Einstufung der Angeklagten als kriminelle Vereinigung sein. Zudem dürften die eingeschränkten Verteidigungsrechte eine Rolle spielen: Maja habe etwa zu Prozessbeginn keine komplette Übersetzung der Akte besessen und sei während des Hungerstreiks sichtbar geschwächt vorgeführt worden.

Als Folge der Verhandlung ist alles denkbar, was auch in einer Revision in Deutschland möglich wäre: Das Gericht kann die bisherigen Urteile bestätigen oder die Strafhöhe ändern. "Auf letzterem Punkt liegt der Fokus der Verteidigung", so Richwin. Das Gericht könne das Verfahren aufgrund von Verfahrensfehlern allerdings auch an die erste Instanz zurückverweisen. "Letzteres wäre natürlich nicht im Interesse von Maja, da dies eine Rücküberstellung noch weiter verzögern würde", so der Anwalt.

Rückführung erst mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss

Erst mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss, der mit einer Entscheidung am 30. September denkbar ist, könnte Anwalt Richwin die Rücküberstellung beantragen.

Zuständig für diesen Antrag ist das Landgericht Gera: Nach § 50 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist für das Exequaturverfahren, mit dem das ungarische Urteil die Vollstreckbarkeit in Deutschland erhielte, die Vollstreckungskammer des Landgerichts des letzten Wohnsitzes der betroffenen Person zuständig.

Nach Ausschöpfung des Rechtsweges in Ungarn wäre auch noch eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) möglich.

Rechtswidrige Auslieferung machte Schlagzeilen

Der Fall war besonders bekannt geworden, weil T. im Juni 2024 rechtswidrig nach Ungarn überstellt worden war. Das hatte das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde ihrer Verteidiger hin entschieden. Dennoch lief in Budapest der Prozess.

Seit dem 28. Juni 2024 ist T. in Ungarn inhaftiert. T. ging in Budapest zeitweilig in den Hungerstreik, um auf die desolaten Haftbedingungen aufmerksam zu machen. Die Bundesregierung hatte sich allerdings zusichern lassen, dass eine Strafvollstreckung nach Abschluss des Verfahrens in Ungarn in Deutschland erfolgen kann.

Die inzwischen abgelöste Regierung des rechtspopulistischen Viktor Orbán bezweifelte die Existenz von non-binären Personen. Ein von seiner Regierung installiertes Gesetz, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, verstieß gegen Unionsrecht, urteilt der EuGH. Damit stützte der Gerichtshof erstmals ein Urteil auch auf einen Verstoß gegen die Werte der EU.

Weitere Anklagen in Ungarn und Deutschland

Neben T. waren bzw. sind in Ungarn mit Tobias E. und Anna M. zwei weitere Deutsche sowie die Italienerin Illaria S. angeklagt. Gegen S. ist der Prozess vorläufig eingestellt, nachdem sie nach Prozessbeginn in Italien erfolgreich für die Europawahl 2024 aufgestellt worden war. Als Abgeordnete genießt sie Immunität. Ungarn hatte erfolglos versucht, diese aufheben zu lassen.

Anna M. befindet sich nach LTO-Informationen haftverschont in Berlin. Tobias E. ließ sich in Ungarn auf einen Deal ein, der schon im Januar 2024 zu einer Verurteilung geführt hatte. Ende 2024 war er nach Deutschland ausgeliefert und hier sofort wieder inhaftiert worden. Er sitzt in der JVA Zwickau in Untersuchungshaft.

E. ist inzwischen einer der Angeklagten vor dem OLG Dresden. Dort werden unter dem Stichwort “Antifa-Ost” nicht nur Taten in Budapest, sondern auch weitere Tatvorwürfe in Deutschland verhandelt. Angeklagt sind dort insgesamt sieben Personen. Gegen einen der Angeklagten, Henry A., wurde kürzlich das Verfahren abgetrennt, nachdem dieser einen Suizidversuch unternommen hatte. Er ist verhandlungsunfähig.

Ein weiteres Verfahren gegen sechs Angeklagte läuft vor dem OLG Düsseldorf.

Im September 2025 erging in München das erste Urteil im Budapest-Komplex: Das dortige OLG verurteilte die damals 30-jährige Hanna S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Urt. v. 26.09.2025, Az. 8 St 3/24).

Einem weiteren Mann, dem Syrer Zaid A., droht weiterhin die Auslieferung nach Ungarn. Er hatte sich gemeinsam mit anderen Personen der Gruppe Anfang 2025 den Behörden gestellt, Gegen ihn hatte die Bundesanwaltschaft keinen Haftbefehl beantragt, es liegt ausschließlich ein europäischer Haftbefehl aus Ungarn vor. A. war nach Frankreich gegangen, weil die dortigen Behörden zuvor bereits eine Auslieferung eines anderen Mannes nach Ungarn abgelehnt hatten. Über seine Auslieferung soll am 16. September in Paris entschieden werden.

tap/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

Nach rechtswidriger Auslieferung im Budapest-Komplex: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60883 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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