Nach dem Anschlag auf dem Berliner CSD will der Senat das Strafrecht ändern: Bei Heranwachsenden soll Erwachsenenstrafrecht der Regelfall werden. Der Senat möchte dazu eine Bundesratsinitiative einbringen.
Nach dem islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin dringt Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) erneut auf strengere strafrechtliche Regeln. Der Senat will dazu eine Bundesratsinitiative einbringen. Geplant sind drei Änderungen: Heranwachsende sollen häufiger nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, Staatsschutzkammern sollen schwere politisch motivierte Straftaten junger Täter übernehmen und § 86 Strafgesetzbuch (StGB) soll bei Terrorpropaganda erweitert werden.
Auslöser ist der Anschlag vom 25. Juli 2026. Ein 21-Jähriger hatte im Tiergarten mit einem Auto und einer Machete eine Frau getötet und 31 Menschen verletzt. Der Islamist wurde am Tag darauf von Polizisten erschossen.
Ab 18 soll Erwachsenenstrafrecht die Regel sein
Im Zentrum der Berliner Initiative steht das Jugendstrafrecht für Heranwachsende. Heranwachsende sind nach dem Jugendgerichtsgesetz Personen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Jugendliche sind dagegen 14 bis unter 18 Jahre alt (§ 1 Jugendgerichtsgesetz (GG)).
Nach geltendem Recht kann auf Heranwachsende Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Genau diese Weichenstellung soll nach dem Berliner Vorstoß verändert werden.
Künftig soll bei Volljährigen grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht gelten. Jugendstrafrecht soll nach dem Senatsbeschluss nur noch möglich sein, wenn im Einzelfall erhebliche Verzögerungen in der geistigen und sittlichen Entwicklung des Täters festgestellt werden. Der Senat verweist darauf, dass bei schwerster Kriminalität derzeit in etwa 90 Prozent der Fälle Jugendstrafrecht angewendet werde. Das erscheine nicht sachgerecht.
Staatsschutz statt Jugendgericht
Der zweite Punkt betrifft die Zuständigkeit der Gerichte. Bei schweren politisch motivierten Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden sollen künftig nicht mehr im Regelfall Jugendgerichte zuständig sein, sondern die Staatsschutzkammern der Landgerichte. Diese seien mit terroristischen und anderen Staatsschutzverfahren besonders vertraut, argumentiert der Senat.
Das ist nicht nur eine Organisationsfrage. Dahinter steht die Vorstellung, dass Verfahren mit Terror- oder Staatsschutzbezug besondere Erfahrung verlangen – unabhängig davon, ob der Angeklagte noch jugendlich oder heranwachsend ist. Die strafrechtliche Behandlung der Person und die gerichtliche Zuständigkeit sind dabei zu trennen: Auch wenn ein Verfahren von einer Staatsschutzkammer landen soll, entscheidet das noch nicht automatisch, ob materiell Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
Lücke bei IS-Propaganda
Drittens will Berlin § 86 StGB ändern. Die Vorschrift stellt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe. Nach Angaben des Senats sei aber nicht in allen Fällen auf Propaganda des sogenannten Islamischen Staates anwendbar.
Bislang könne die Verbreitung entsprechender Propagandamittel deshalb teilweise nur nach dem Vereinsgesetz verfolgt werden. Das hätte geringere Strafrahmen und weniger Ermittlungsbefugnisse zur Folge. Berlin will den Anwendungsbereich von § 86 StGB deshalb erweitern.
Ob die Initiative im Bundesrat und später im Bundestag Erfolg hat, ist offen. Klar ist aber: Der Berliner Senat will die Debatte nach dem CSD-Anschlag nicht nur als Sicherheits-, sondern ausdrücklich als Strafrechtsfrage führen.
dpa/vv/LTO-Redaktion
Berliner Senat nach CSD-Anschlag: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60776 (abgerufen am: 14.09.2026 )
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