Hundegesetz auf dem Prüfstand des Berliner VerfGH: Ver­fas­sungs­richter weisen Hun­de­halter-Beschwerden zurück

25.01.2019

In Berlin müssen am Hundehalsband Name und Anschrift des Halters zu finden sein. Zwar ein Eingriff in die Privatsphäre, aber gerechtfertigt, so die Berliner Verfassungsrichter. Auch zwei weiteren Hundehaltern erteilte der VerfGH eine Absage.

§ 12 Abs. 2 des Berliner Hundegesetzes (HundeG) sieht vor, dass ein Hund in der Öffentlichkeit am Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift des Halters gekennzeichnet werden muss. Ein Berliner sah sich dadurch in seiner Privatsphäre verletzt. Er wolle keine personenbezogenen Daten offenlegen und erst recht kein Opfer von Straftaten werden, die potentielle Täter begehen, nachdem sie seine Wohnanschrift ausspähten.

Die Richter am Berliner Verfassungsgerichtshof (VerfGH) überzeugte das aber nicht (Beschl. v. 16.01.2019, Az. 15/17). Die Verpflichtung der Kennzeichnung berühre zwar das Recht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung, falle jedoch kaum ins Gewicht. Denn die Kennzeichnung könne auch verdeckt erfolgen, sodass die persönlichen Daten nicht für Jedermann ohne Weiteres einsehbar sind.

In einem anderen Fall wandten sich zwei Mitglieder eines Hundezüchtervereins gegen § 16 Abs. 3 und 4 HundeG. Nach dieser Vorschrift darf die Haltung eines Hundes im Alter bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden, wenn dieser Hund von bestimmten im Gesetz genannten Personen erworben wird. Darunter fallen etwa Tierärzte oder Personen, die eine Bescheinigung über besondere Sachkunde im Umgang mit Welpen nachweisen können.

Unter diesen Personenkreis fielen die beiden Vereinsmitglieder nicht, sodass es Ihnen untersagt war, Welpen, die von ihnen gezüchtet wurden, zu verkaufen. Aber auch daran hatten die Verfassungsrichter nichts auszusetzen (Beschl. v. 16.01.2019, Az. 50/17). Denn die Regelung verfolge das legitime Ziel, den Gefahren des illegalen Welpenhandels zu begegnen. Außerdem stünde es den Mitgliedern jederzeit frei, sich eine entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hundegesetz auf dem Prüfstand des Berliner VerfGH: Verfassungsrichter weisen Hundehalter-Beschwerden zurück . In: Legal Tribune Online, 25.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33453/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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