Berlin muss einer Seniorin Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen, weil sie auf einem maroden Gehweg gestürzt ist. Das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, entschied der BGH in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Den pauschalen Hinweis auf leere Kassen ließ der Bundesgerichtshof (BGH) nicht gelten: Dies könne keine Rechtfertigung dafür sein, "über viele Jahre hinweg den streitgegenständlichen Gehweg nicht zu reparieren" (Urt. v. 05.07.2012, Az. III ZR 240/11).
Die 1939 geborene Klägerin war an der Arnold-Zweig-Straße im Bezirk Pankow in einem Loch im Gehweg hängen geblieben und gestürzt, wobei sie sich unter anderem schwere Verletzungen im Gesicht zugezogen hatte. Der noch zu Ostzeiten angelegte Fußweg bestand "aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten".
Das Land Berlin hatte im Prozess unter anderem argumentiert, "dass alle Betonplattenwege im Bezirk Pankow mehr oder minder so aussähen wie der streitgegenständliche, wobei es aber kein Geld gebe, diese zu sanieren".
Das Land hatte eingeräumt, dass angesichts des desolaten Zustands eine Instandsetzung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" erfolgen müsse. "Dieser Zeitpunkt ist aber bei einer mehrjährigen Untätigkeit ersichtlich versäumt", urteilte das oberste Zivilgericht. Über die Höhe des Schadenersatzes wurde in den Urteil nicht entschieden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6726 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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