Die 2004 eingeführte Besteuerung von Renten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Besteuerung von Renten ist verfassungsgemäß. Die Regelungen, die bis 2040 eine schrittweise ansteigende Besteuerung der Renten vorsehen, verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit am Dienstag veröffentlichen Beschlüssen entschieden (Beschl. v. 29. 09.2015, Az: 2 BvR 2683/11; Beschl. v. 30.09.2015, Az:2 BvR 1066/10, 2 BvR 1961/10). Damit scheiterten mehrere Rentner mit ihren Klagen beim obersten deutschen Gericht.
Die erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz schon nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen zunächst mit einem Anteil von 50 Prozent und dann bis 2040 graduell auf 100 Prozent ansteigend besteuert werden.
Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, argumentierten die Richter. Insbesondere sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt würden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. Auch die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots seien nicht verletzt.
Das Alterseinkünftegesetz war 2004 geschaffen worden, nachdem das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten nicht selbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung für verfassungswidrig erklärt hatte (Urt. v. 06.03.2002, BVerfGE 105, 73). Für jeden neuen Jahrgang erhöht nun sich die Steuerpflicht ab einem bestimmten Rentenniveau. Im Gegenzug kann dafür im Erwerbsalter jährlich mehr steuerlich abgesetzt werden.
tap/LTO-Redaktion
BVerfG zu Alterseinkünftegesetz: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17718 (abgerufen am: 03.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag