Der Betriebsrat einer Behindertenwerkstatt darf keinen Wirtschaftsauschuss bilden, weil es sich bei der Einrichtung um einen Betrieb mit überwiegend karitativem Zweck handelt. Das LAG hat damit die Entscheidung der Vorinstanz verworfen.
Nach § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen (Tendenzbetrieb), ein Wirschaftsausschuss nicht gebildet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am Mittwoch entschieden, dass es sich bei einer Behindertenwerkstatt um einen solchen Betrieb handelt (Beschl. v. 29.08.2012, Az. 7 TaBV 4/12). Der Betriebsrat hatte bezweifelt, dass die Einrichtung überwiegend karitativ tätig sei.
Bei der Werkstatt für Behinderte sei die Annahme von bezahlten Aufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen zu ermöglichen. Dass beispielsweise gefährliche Arbeiten von Facharbeitern ausgeführt würden, führe nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung wegfalle.
Der Betriebsrat hatte im Vorfeld durch Beschluss einen Wirtschaftsauschuss gebildet. Die Werkstatt hielt dies für rechtswidrig ebenso wie das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen in erster Instanz (Beschl. v. 25.11.2011, Az. 2 BV 23/09).
una/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf zum Betriebsverfassungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6959 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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