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Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erfolglos: Spiel, Satz und Sieg für Becker gegen Pocher

19.09.2025

Oliver Pocher und Boris Becker bei TV-Sendung

Ein Preis, der keiner war, was Becker aber nicht wusste: Pocher führte den ehemaligen Tennis-Star vor großem Publikum vor. Foto: picture alliance / dpa | Rolf Vennenbernd

Seit Jahren dauert der Rechtsstreit zwischen der Ex-Tennislegende und dem Comedian an. Nun heißt der Sieger: Boris Becker. Der Bundesgerichtshof wies Oliver Pochers Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil zurück.

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Gestritten hatten der dreifache Wimbledon-Sieger Becker und Komiker Pocher über einen Beitrag in der RTL-Sendung "Pocher – gefährlich ehrlich" aus 2020. Dort startete Pocher unter dem Slogan "MAKE BORIS R!CH AGAIN" einen Spendenaufruf für Becker; es kam ein dreistelliger Euro-Betrag zusammen. Dieser wurde Becker feierlich in der Sendung überreicht – durch Verleihung eines vermeintlichen Preises für Beckers Modelinie.

Becker wusste während der Sendung nicht, dass die Auszeichnung nur erfunden war, und nahm den Award an. Im Sockel der Trophäe war jedoch das Spendengeld versteckt, Pocher hatte Becker reichweitenstark vorgeführt. Becker sah in den Aufnahmen der Sendung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 Abs.1 Grundgesetz (GG) verletzt und erhob Unterlassungsklage gegen Pocher. Der Beitrag solle nicht weiter veröffentlicht werden dürfen.

OLG: Pocher hat Becker zum "Objekt degradiert"

Das Landgericht (LG) Offenburg entschied 2022 noch, dass in einem solchen Fall Pochers Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 GG Beckers allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiege. 2023 gab dann das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Becker Recht: Da Becker bewusst über die Aufnahmen getäuscht worden sei, könne es keine Einwilligung in deren Verwendung geben. Pocher habe Becker im TV zum "Objekt degradiert". Auch Beckers Stellung als "Person der Zeitgeschichte" rechtfertige die Aufnahmen somit nicht. Pocher musste die Aufnahmen löschen und durfte sie nicht mehr weiterverbreiten.

Das OLG ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Hiergegen wollte sich Pocher wehren und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 544 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein. Wie ein Sprecher des Bundesgerichtshofs jetzt mitteilte, wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Az. VI ZR 393/23). Das Urteil des OLG Karlsruhe wird somit rechtskräftig (§ 544 Abs. 7 S. 3 ZPO). 

Beckers Anwalt Samy Hammad sieht seine vertretene Rechtsauffassung "letztlich als bestätigt" an. Pochers Anwältin war für ein Statement nicht zu erreichen.

sj/LTO-Redaktion

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Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58184 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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