Polizeibeauftragter des Bundes bezieht Stellung: "Enga­ge­ment für die AfD" als Grund für die Diens­t­ent­las­sung

10.06.2025

Der Polizeibeauftragte des Bundes, Uli Grötsch, äußert sich deutlich: eine AfD-Mitgliedschaft und die Tätigkeit als Polizist seien unvereinbar. Das müsse Konsequenzen haben, spätestens seit dem Verfassungsschutzgutachten über die Partei.

Darf ein Polizist gleichzeitig aktives Mitglied in der AfD sein? Für Uli Grötsch (SPD), den Polizeibeauftragten des Bundes, ist die Sache klar: Nein. Grötsch sprach sich in einem Interview mit der Rheinischen Post gegen die Vereinbarkeit von Polizeidienst und einer Mitgliedschaft in der AfD aus.

"Eine Mitgliedschaft mit sichtbarem Engagement für die AfD muss die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Engagement heißt für mich, man setzt sich offen für die Partei ein, kandidiert für den Gemeinde- oder Stadtrat oder gar für den Bundestag", sagte Grötsch in dem Gespräch.

Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextrem"

Hintergrund der Diskussion ist die Entscheidung des Verfassungsschutzes von Anfang Mai. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte bekannt gegeben, die AfD nunmehr als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" einzustufen. Infolgedessen reichte die Partei eine Klage sowie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Köln ein, um die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der Verfassungsschutz hat im Streit mit der AfD daraufhin eine Stillhaltezusage abgegeben. Bis zur Entscheidung des VG Köln über den Eilantrag der AfD wird der Verfassungsschutz die Partei vorerst nicht mehr als "gesichert rechtsextremistisch" behandeln und bezeichnen.

Wie politisch darf ein Beamter sein?

Die Äußerungen von Grötsch werfen eine zentrale Frage auf: Wie politisch darf ein Beamter sein?

Die sogenannte politische Treuepflicht (Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 Grundgesetz (GG)) fordert von Beamten nicht nur, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, sondern sie betrifft auch ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten. Beamte dürfen demnach zwar immer noch Politik machen, dabei unterliegen sie aber dem Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung.

Die schuldhafte Verletzung der Beamtenpflichten, egal ob in oder außerhalb des Dienstes, begründet ein sogenanntes Dienstvergehen. Dafür können Beamte disziplinarrechtlich geahndet werden. Die härteste Sanktion ist dabei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

dpa/ail/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Polizeibeauftragter des Bundes bezieht Stellung: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57383 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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