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BMJV will beA durch Verordnung ermöglichen: Kommt das Anwalts­post­fach doch zum 29. Sep­tember?

27.06.2016

Das Bild zeigt einen Mann, der auf digitale Briefsymbole zeigt, was die Kommunikation im Anwaltswesen symbolisiert.

Das BMJV will es der BRAK per Verordnung ermöglichen, das Anwaltspostfach scharf zu schalten. So könnte dieses doch noch zum 29. September starten.* 

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will es mit einem Referentenentwurf einer Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ermöglichen, die elektronischen Anwaltspostfächer für alle Anwälte scharf zu schalten. Dieser befindet sich derzeit in der Abstimmung mit den Ressorts und Verbänden.*

Zuletzt hatte die BRAK den für den 29. September geplanten Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erneut verschoben, nachdem der Anwaltsgerichtshof Berlin ihr im Eilverfahren untersagt hatte, die Postfächer für zwei Anwälte auf empfangsbereit zu schalten. Da das System es nicht ermögliche, nur bestimmte Postfächer nicht empfangsbereit zu schalten, stoppte die BRAK erneut alles, man wolle nun das Hauptsacheverfahren abwarten.

So lange soll es nun doch nicht mehr dauern, schrieb die NJW in ihrer Ausgabe vom Montag*. Tatsächlich soll bis zur ohnehin ab 1. Januar 2018 beabsichtigten Nutzungspflicht eine Verordnung auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten es dem Dachverband der Anwälte ermöglichen, die Postfächer dennoch scharf zu schalten.

Ausnahme Syndikusanwälte und doch noch keine Nutzungspflicht

Ausgenommen davon sollen laut dem Entwurf die Syndiskusanwälte bleiben. Für diese sollte es Postfächer eigentlich ab dem 1. Oktober geben, die BRAK, welche das gesamte Postfach eigentlich schon zum 1. Januar 2016 hätte freischalten sollen, wird aber auch diesen Termin wegen technischer Schwierigkeiten nicht einhalten können*. 

Jedenfalls bislang gibt der Entwurf allerdings nicht her, was die NJW am heutigen Montag meldet: Dort heißt es, eine Regelung solle Anwälte, die das elektronische Postfach in der Übergangsphase noch nicht verwenden wollen, von Haftungsrisiken freistellen. Jedenfalls in der bisher vorliegenden Version des Referentenentwurfs finden sich aber keine Regelungen zu dieser sog. passiven Nutzungspflicht. Diese ist der Stein des Anstoßes nicht nur für die Diskussionen, sondern auch für die Eilrechtsschutzverfahren der vergangenen Monate*.

Aber für weitere Änderungen wäre ja noch Zeit, so dass immerhin der zweite geplante Starttermin für beA doch noch gehalten werden könnte: Der Bundesrat soll die Verordnung, die hauptsächlich technische Vorgaben für Einrichtung, Betrieb, Sperrung und Löschung der Postfächer regelt, auf seiner Sitzung am 23. September absegnen. Für den Start am 29. wäre das gerade noch rechtzeitig*. 

pl/-LTO-Redaktion

*Update: Absatz angepasst nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 27. Juni 2016, 14:45 Uhr.

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BMJV will beA durch Verordnung ermöglichen: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19798 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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