Grenzkontrollen im Schengen-Raum können nur wegen neuer Bedrohungen verlängert werden. Eine "weiterhin" hohe Sekundärmigration reicht dafür nicht aus, meint der BayVGH, und erklärte erneut Anordnungen von 2023 und 2024 für rechtswidrig.
Die anlasslosen Personenkontrollen einer Deutschen an der deutsch-österreichischen Grenze im Winter 2021/2022 und 2022/2023 waren rechtswidrig. Die verlängerte Anordnung dieser Kontrollen konnte damals insbesondere nicht mit der Belastung von Unterbringungskapazitäten als Folge einer schon jahrelang andauernden Sekundärmigration begründet werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am Donnerstag entschieden und damit seine im vergangenen Jahr an einem ähnlichen Fall entwickelte Rechtsprechung bestätigt (Urt. v. 09.04.2026, Az. 10 BV 25.901).
Die Klägerin hatte in den streitigen Jahren 2022 und 2023 ihren Wohnsitz in Wien und reiste dabei mehrfach mit Fernbussen oder der Bahn zu ihrem früheren Wohnort nach München. Dabei wurde sie im April 2022 sowie im Februar und März 2023 von Beamten der Bundespolizei kontrolliert und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Das hielt die Frau für rechtswidrig und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht (VG) München (18.12.2024, Az. M 23 K 23.1723) wies die Klage aber als bereits unzulässig ab, ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die Berufung zu. Mit dieser war die Klägerin nun erfolgreich.
Streitpunkt in der Zulässigkeit ist das Bestehen eines Feststellungsinteresses. Denn mit der nachträglichen Klage kann nur noch die Feststellung begehrt werden, dass die Identitätsfeststellungen rechtswidrig waren. Das VG hatte das für eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interesse verneint. Der VGH dagegen sah eine konkrete Wiederholungsgefahr als gegeben an. Angesichts der bis heute fortdauernden Binnengrenzkontrollen bestünde die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin erneut Identitätskontrollen unterzogen werde, entschied der VGH. Er bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Verlängerung von Grenzkontrollen nur bei neuer Bedrohung
Auch inhaltlich folgte der VGH der Linie, die er vor einem Jahr in einem ähnlich gelagerten Fall dargelegt hatte (Urt. v. 18.03.2025, Az. 10 BV 23.700. Geklagt hatte dort ein österreichischer Völkerrechtler, der ebenfalls bei einer Bahnfahrt über die österreichisch-deutsche Grenze im Sommer 2022 kontrolliert worden war. Wie LTO berichtete, entschied der BayVGH, dass die Verlängerungen der Grenzkontrollen nicht zulässig angeordnet worden waren. Diese hätten den Anforderungen des Schengener Grenzkodex nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht genügt.
Das sei auch bei den Anordnungen für die Zeiträume von November 2021 bis Mai 2022 sowie November 2022 bis Mai 2023 nicht anders gewesen, entschied der BayVGH jetzt. Er stellte fest, dass die vier Kontrollen der Klägerin rechtswidrig waren. Die mit derer zum Sommer 2022 inhaltsgleichen Begründungen hätten sich im Wesentlichen auf eine "weiterhin" hohe Sekundärmigration gestützt.
Erforderlich für die Begründung sowohl einer erstmaligen als auch einer fortgesetzten Anordnung von Grenzkontrollen sei aber eine neue ernsthafte Bedrohung, so der VGH, bezogen auf den jeweiligen sechsmonatigen Zeitraum. Der Begründung in den Anordnungsschreiben für den Winter 2021/2022 und den Winter 2022/2023 sei eine solche neue ernsthafte Bedrohungslage dagegen nicht substantiiert zu entnehmen. Die dort als neu angeführte Belastung der Aufnahmekapazitäten sei Folge jahrelanger Migrationsbewegungen. Diese Belastung stehe auch den kodifizierten Gründen für ausnahmsweise mögliche Kontrollen im Schengenraum im Falle von Gefahren durch Terrorismus oder organisierte Kriminalität nicht gleich. Auch eine Rechtfertigung der Grenzkontrollen mit dem Argument der nationalen Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit (Art. 72 AEUV) sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht möglich.
Gegen die Entscheidung kann die Bundesregierung noch innerhalb eines Monats Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
jh/LTO-Redaktion
BayVGH zu Grenzkontrollen im Schengenraum: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59698 (abgerufen am: 19.05.2026 )
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