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BayVGH zu Mixed Martial Arts auf Sport 1: "Ultimate Fighting Championship" erringt Etappensieg

16.01.2014

Die Bayrische Landeszentrale für neue Medien hatte der Sport.1 GmbH aufgetragen, die Kampfsportformate der UFC durch andere Inhalte zu ersetzen. Die Gewaltdarstellung sei zu intensiv. Der BayVGH entschied nun, dass die Produzentin der Shows gegen den Bescheid klagen kann. Er richte sich zwar in erster Linie an den TV-Sender, schränke die Produzentin aber erheblich in ihrer Vermarktung ein.

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Die Organisation "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist die weltgrößte Liga im Kampfsportbereich "Mixed Martial Arts". Sie produziert mehrere Formate, die zeitweise bei dem TV-Sender Sport 1 zu sehen waren. Die Kämpfe finden in einem achteckigen Stahlkäfig statt und erlauben ein sehr weites Arsenal unterschiedlicher Angriffstechniken.

Der Bayrischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) waren die Szenen zu gewaltintensiv. Es lägen zahlreiche Tabubrüche vor, die dem Leitbild des öffentlichen Rundfunks widersprächen, hieß es. Gegen die Sport.1 GmbH erging ein entsprechener Bescheid, wonach die Formate "The Ultimate Fighter, "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch andere Inhalte ersetzt werden sollten.

Nun hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) klargestellt, dass auch die UFC gegen diesen Bescheid klagen darf. Zwar sei sie nur mittelbar betroffen, dies jedoch in erheblicher Weise. Ihr sei die Verbreitung und der Vertrieb ihrer Formate zumindest in Deutschland stark erschwert.

Das Gericht betonte, dass der Klageweg im Regelfall nur den Adressaten einer behördlichen Verfügung offensteht, in diesem Fall also der Sport.1 GmbH. Dies gelte aber dann nicht, wenn, wie hier, die Verfügung auf den Inhalt der produzierten Formate abziele. Die UFC könne sich darauf berufen, zumindest mittelbar in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffen zu sein (Urt. v. 13.01.2014, Az. 7 BV 13.1397).

Die Entscheidung des BayVGH betrifft lediglich die Zulässigkeit der Klage. Ob diese auch begründet ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

una/LTO-Redaktion

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BayVGH zu Mixed Martial Arts auf Sport 1: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10690 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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