Eine Bemerkung im Abizeugnis über Notenschutz für Legastheniker ist unzulässig. Das hat Bayerns höchstes Verwaltungsgericht entschieden. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, bemerkten die Richter. Die Entscheidung ist ein Erfolg für zwei Abiturienten, denen Rechtschreibschwächen attestiert worden waren.
Ein Hinweis auf den sogenannten Notenschutz gehört nicht ins Abiturzeugnis. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), wie am Montag bekannt wurde (Urt. v. 28.05.2014, Az. 7 B 14.22, 7 B 14.23). Beim Notenschutz werden an Legastheniker geringere Leistungsanforderungen als an die übrigen Schüler gestellt. Rechtschreibfehler fließen nicht in die Bewertung ein.
Zwei Schüler hatten geklagt, weil ihr Zeugnis eine entsprechende Bemerkung enthielt. Diese war inhaltlich zwar nicht falsch - den Abiturienten ist fachärztlich Legasthenie attestiert worden. Der Hinweis habe aber im Zeugnis nichts zu suchen, entschied das Gericht. Denn eine Gesetzesgrundlage hierfür existiere nicht.
Das Gericht machte aber deutlich, dass der Gesetzgeber hier durchaus im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit tätig werden könnte. Der Notenschutz ermögliche Abweichungen von den allgemein geltenden Anforderungen, was jedoch derzeit nicht im Zeugnis vermerkt werden dürfe. Abiturzeugnisse aber seien für den beruflichen Werdegang besonders wichtig. Daher seien alle Prüflinge in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit betroffen.
una/LTO-Redaktion
BayVGH zu Abiturzeugnis: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12275 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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