BayVGH bestätigt UV-Schutz-Verordnung: Keine Selbstbedienung auf der Sonnenbank

12.03.2015

Gewerbeaufsichtsämter dürfen den Betrieb von Sonnenstudios untersagen, in denen qualifiziertes Fachpersonal jedenfalls zeitweise fehlt. Denn die Möglichkeit der Beratung müsse gewährleistet sein. Ein Aushang mit Hinweisen zur Benutzung reiche nicht, entschieden die Verwaltungsrichter in München, die damit die Regelungen der UV-Schutz-Verordnung der Bundesregierung für rechtmäßig erklärten.

Betreiber von Sonnenstudios müssen dafür sorgen, dass während der gesamten Betriebszeit qualifiziertes Fachpersonal anwesend ist. In einem Betrieb in Landsberg waren diese Bedingungen nicht gegeben. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied jetzt, dass das Gewerbeaufsichtsamt den Betrieb auf Grundlage der UV-Schutz-Verordnung untersagen durfte (Urt. v. 15.12.2014, Az. 22 BV 13.2531).

Nach der von der Bundesregierung erlassene Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung muss stets mindestens eine geschulte Person im Betrieb anwesend sein. In dem landsbergischen Betrieb stand den Kunden jedenfalls zeitweise keine fachliche Beratung zur Verfügung. Die Anforderung der Verordnung sei zur Abwehr und zur Verringerung von Gesundheitsschäden geeignet und angemessen, sodass die Betreiber hierdurch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt würden.

Die Bundesregierung habe davon ausgehen dürfen, dass sich Nutzer von Sonnenbänken dadurch sorgsamer verhalten, wenn sie jederzeit bei Bedarf mit qualifizierten Personal sprechen könnten, so das Gericht. Die Belastungen der Betreiber, die durch die Regelungen verursacht werde, ließen sich in vielen Fällen entschärfen. Das Fachpersonal könne etwa auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, der räumlich und organisatorisch mit dem Sonnenstudio verbunden sei, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Eine Bevormundung der Nutzer sieht das Gericht in der Verordnung nicht. Ein unzulässiger aufdrängender Schutz vor Selbstgefährdung liege nicht vor. Die Selbstbestimmung der Nutzer bleibe gewahrt.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVGH bestätigt UV-Schutz-Verordnung: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14920 (abgerufen am: 03.10.2024 )

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