Drei Mal die Woche zum Corona-Test: für viele Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen eine Zusatzbelastung. Sind diese Tests nötig, wenn viele Bewohner schon geimpft sind? Der BayVGH hat sich mit der Frage befasst.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Pflicht zu engmaschigen Corona-Tests für Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Von Donnerstag an ist diese Regelung damit zunächst ausgesetzt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Nach der bayerischen Corona-Verordnung mussten sich Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen mindestens drei Mal pro Woche testen lassen. Die Pflegedienstleiterin eines Heimes in Unterfranken hatte einen Eilantrag gestellt, nachdem dort nahezu alle Bewohner gegen Corona geimpft worden waren.
Besucher müssen aber weiter einen negativen Test vorlegen. Den entsprechenden Eilantrag einer Angehörigen einer anderen Heimbewohnerin aus Unterfranken lehnte das Gericht ab. Die Pflicht sei derzeit wohl rechtmäßig, weil sie wichtige Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge (Beschl. v. 02.03.2021, Az. 20 NE 21.353 und 20 NE 21.369).
Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising appellierte unterdessen an Bundes- und Landespolitik, mehr Tempo beim Schaffen einer Öffnungsperspektive für die Altenheime zu machen. Die Geschäftsleiterin von 27 Caritas-Altenheimen in Oberbayern, Doris Schneider, sagte, die Bewohner könnten angesichts ihrer nur noch kurzen Lebensdauer nicht mehr Monate auf Besuche und Lebensqualität warten. Sie litten sehr unter den Beschränkungen und den zum Teil wochenlangen Quarantänen in den Zimmern. Viele hätten massiv abgebaut. "Wir haben geimpfte Häuser und keine Lockerungen", sagte Schneider. "Jede Woche eine Lockerung und mehr soziales Leben sind ein Gewinn für unsere Altenheime."
Seniorenheim unterstützt Eilantrag
Die Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg, zu denen die betreffenden Heime zählen, hatten die Eilanträge der Pflegekraft und des Angehörigen gegen die Testpflicht unterstützt. Mit der zweimaligen Impfung fast aller Bewohner sei die Gefahr einer lebensbedrohenden Erkrankung und eines großen Corona-Ausbruchs mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gebannt, hieß es Anfang Februar zur Begründung. Auch eine Reihe von Pflegekräften sei schon geimpft.
Das Testen bedeute für viele Beschäftigte und Besucher einen massiven Eingriff in ihr Wohlbefinden und auch in ihre körperliche Unversehrtheit, argumentierten die Senioreneinrichtungen. Es komme häufig zu Verletzungen - und viele Besucher reduzieren ihre Besuche aus Angst vor den Tests.
Der VGH sah die Testpflicht für Besucher aber unter anderem deshalb für rechtens an, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe. Zudem lägen über die Wirksamkeit der Impfung noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
Beim Personal sah es der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat anders. Mit der behördlichen Beobachtung - als solche gilt das engmaschige Testen - könnten für die Beschäftigten im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten, verbunden sein. Eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe aber bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Eilantrag erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44401 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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