Der Kläger wollte für das Opferfest im Jahre 2008 Schafe schächten, 100 bis 200 Tiere sollten dafür nach der beantragten Genehmigung freigegeben werden. In den Vorjahren waren ihm stets Genehmigungen für 40 bis 100 Schafe erteilt worden, nun kein ein einziges. Der BaVGH entschied, dass diese Verweigerung rechtswidrig war, wie am Freitag bekannt wurde.
Jedenfalls für das Schächten von 100 Schafen hätte auch im Jahr 2008 eine Genehmigung erteilt werden müssen. Bei der Entscheidung hätten nämlich auch die nachvollziehbar dargelegten religiösen Gründe des Klägers berücksichtigt werden müssen. Sonst würde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urt. v. 18.07.2011, Az. 9 BV 09.2892).
Der Antrag des Klägers, mehr als 100 Schafe schächten zu dürfen, blieb allerdings auch nach Ansicht des BayVGH erfolglos. Der Kläger habe schon nicht dargelegt, dass sein Betrieb überhaupt die entsprechende Kapazität besäße, um mehr Tiere zu schächten.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage noch aus tierschutzrechtlichen Gründen abgewiesen und den Kläger auf die Möglichkeit der Elektrokurzzeitbetäubung verwiesen.
Die Entscheidung des BayVGH ist noch nicht rechtskräftig.
ssc/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3836 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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