Fahrradfahrer haben es schwer. Denn ob ein Radweg benutzt werden muss oder nicht, ist eine Sache des Einzelfalls. Der BayVGH hat nun entschieden, dass eine Radwegbenutzungspflicht sogar auf solchen Wegen angeordnet werden darf, die nach der StVO gar nicht als Radweg geeignet sind.
Die einschlägige Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ist dieses Mindestmaß jedoch keine zwingende Voraussetzung.
So dürfe eine Radwegbenutzungspflicht auch auf engeren Wegen angeordnet werden, wenn dies durch den Zweck der StVO, Gefahren im Straßenverkehr angemessen zu begegnen, geboten und die Benutzung dem Fahrradfahrer zumutbar ist (Urt. v. 06.04.2011, Az. 11 B 08.1892).
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Radfahrer gegen die Regelung auf der Rosenheimerstraße in München zur Wehr gesetzt. Dort ist der Radweg lediglich zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit.
Dennoch hielten die bayerischen Verwaltungsrichter die angeordnete Radwegbenutzungspflicht an dieser Stelle für gerechtfertigt: Die besonderen örtlichen Verhältnisse ließen es nicht zu, dass Radfahrer die Fahrbahn mit benutzten. Auch ein Ausbau des Radweges sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres möglich.
mbr/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3063 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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