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Prozess um Rundfunkbeitrag: Zei­tungs­verlag will nicht zahlen

23.08.2016

Rundfunkbeitrag

© Marek Gottschalk - Fotolia.com

Seit 2013 gibt es den pauschalen Rundfunkbeitrag, den alle Haushalte unabhängig von der Anzahl ihrer Fernseher oder Radios zahlen müssen. Der Münchener Zeitungs-Verlag, zu dem der Münchner Merkur und die tz gehören, weigert sich aber.

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Muss ein Zeitungsverlag den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er selbst Anteile an einem privaten Radiosender hält? Diese Frage hat am Dienstag den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München beschäftigt. Der Münchener Zeitungs-Verlag, zu dem unter anderem der Münchner Merkur und die tz gehören, will den Rundfunkbeitrag sparen. Er begründet das mit seiner 25-prozentigen Beteiligung an dem Lokalradio-Sender 95.5 Charivari.

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen private Rundfunkveranstalter und -anbieter nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen. Aus Sicht des Bayerischen Rundfunks (BR) ist der Münchener Zeitungs-Verlag aber kein Rundfunkanbieter im klassischen Sinn - und soll wie andere zahlen. Streitwert: rund 1.000 Euro pro Jahr, insgesamt inzwischen 3.000 Euro.

BR befürchtet weitere Beteiligungen, um Gebühren zu sparen

Der BR befürchtet, dass andere auf die Idee kommen könnten, sich an einem privaten Rundfunksender zu beteiligen, nur um die Beiträge zu sparen. Der Anwalt des Senders räumte vor Gericht allerdings ein, keinen solchen Fall zu kennen.

In erster Instanz hatte das Münchner Verwaltungsgericht dem BR weitgehend Recht gegeben. Wie der Gerichtshof nun entscheidet, soll spätestens an diesem Freitag feststehen.

Den pauschalen Rundfunkbeitrag gibt es seit 2013. Er ist Haupteinnahmequelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Pro Haushalt waren anfangs 17,98 Euro im Monat fällig, im April 2015 sank der Beitrag auf 17,50 Euro. Für Firmen, Verbände und Institutionen richtet sich die Abgabe nach der Anzahl der Niederlassungen, Beschäftigten und Dienstwagen. Der Beitrag hat die Rundfunkgebühr abgelöst, die sich nach der Zahl und Art der Geräte richtete.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Prozess um Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20366 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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