Der BayVGH hat der Berufung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien stattgegeben und entschieden, dass die Sendezeitbeschränkung für zwei Folgen der Show "MTV I want a famous face" auf die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu Recht erfolgt ist.
Die Folgen drei und vier von "MTV I want a famous face" seien geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, so die Richter (Urt. v. 23.03.2011, Az. 7 BV 09.2512 und 2513).
Der Musiksender MTV hatte gegen die Sendezeitbeschränkung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) geklagt. Dabei ging es um zwei Folgen der Serie, die im Juli und August 2004 zwischen 21.30 Uhr und 22.30 Uhr auf MTV ausgestrahlt wurden. In der Serie unterziehen sich junge Erwachsene Schönheitsoperationen, um ihrem jeweiligen Idol (Folge 3: Kate Winslet; Folge 4: Pamela Anderson) ähnlich zu sehen.
Der Sendezeitbeschränkung war eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) vorangegangen, wonach TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürfen. Solche Sendungen könnten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied nun, dass die BLM die Sendezeitbeschränkung auf die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) stützen konnte. Zwar stehe der KJM bei der Anwendung des Staatsvertrags kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl sei ihre sachverständige Einschätzung verbindlich, weil sie im Gerichtsverfahren nicht erschüttert worden war. Dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) zuvor eine der beiden Folgen zur Ausstrahlung auch tagsüber für geeignet gehalten hatte, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Sendung sei noch verändert worden, nachdem die FSF sie in englischer Originalfassung gesehen habe.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2928 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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