Mit am Montag bekannt gewordenen Urteilen vom 24. Januar 2011 hat der BayVGH klargestellt, dass die betroffenen Eigentümer von Anwesen um den Marienhof Anspruch auf Lärmschutz beim Neubau einer zweiten S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt 2 (München Mitte) nicht nur mit Blick auf das Innere ihrer Räumlichkeiten haben.
Damit gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Klagen einiger Eigentümer teilweise statt. In den Urteilen wird das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet, in Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erneut über Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Eigentümer vor dem durch die Baustelle am Marienhof verursachten Lärm zu entscheiden. Der BayVGH hat Vorgaben gemacht, die bei der erneuten Entscheidung zu beachten sind (Urt. v. 24. 01.2011, Az. 22 A 09.40059, 22 A 09.40045 u.a.).
Ein Anspruch auf Schutz vor unzumutbarem Baulärm bestehe auch für den Eingangsbereich und den Bereich vor den Schaufenstern der Läden. Denn diese Flächen seien für die Kundengewinnung sehr wichtig, betonten die Richter.
Das Eisenbahn-Bundesamt müsse insofern über das Konzept für den aktiven Lärmschutz, d.h. über die Maßnahmen, die an der Baustelle selbst den dort entstehenden Lärm mindern können (z.B. höhere Schallschutzwände) neu entscheiden. Auch im Hinblick auf mögliche passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster für Büros und Arztpraxen) sei das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses erneut auf den Prüfstand zu stellen.
dpa/age/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2494 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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