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Beschlagnahmter Bär vor dem BayVGH: Braunbär Ben darf nicht zurück in den Zirkus

21.04.2016

Bär im Käfig (Symbolbild)

© kostin77 - Fotolia.com

Der BayVGH hat beschlossen, dass der beschlagnahmte Zirkusbär vorerst nicht zu seinem Eigentümer zurückkehren darf. Der Zirkus habe mehrfach gegen das Tierschutzrecht verstoßen.

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Der Eigentümer des Braunbären war damit mit seiner Beschwerde gegen eine Anordnung des Verwaltungsgerichts (VG)  Regensburg erfolglos. Das VG hatte bestätigt, dass das Landratsamt Deggendorf den 22 Jahre alten Braunbären wegnehmen durfte. Zu Recht, meinte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), weil er eine Vernachlässigung des Tiers befürchtet (BayVGH, Beschl. v. 21.4.2016, Az. 9 CS 16.539).

"Bei der Bärenhaltung seitens des Zirkus' dürfte es mehrfach zu Verstößen gegen das Tierschutzrecht gekommen sein", so der BayVGH. Das Tier sei über Stunden bei geschlossener Seitenklappe in einem viel zu engen, abgetrennten Bereich des Bärenwagens untergebracht gewesen. Nach Einschätzung der Amtstierärztin habe der Zirkus durch die reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit und ohne Zugang zu einem artgerechten Außengehege Ben erheblich vernachlässigt.

Laut seiner Mitteilung vom Donnerstag geht der BayVGH davon aus, dass der Bär auch in Zukunft in dem abgedunkelten, nicht ausgestalteten Bereich des Bärenwagens gehalten würde, wenn er in den Zirkus zurück dürfte. Zudem sprächen auch sicherheitsrechtliche Aspekte für die Wegnahme des Raubtieres. An dem Bärenwagen befinde sich ein Spalt, durch den Unberechtigte ihre Hand stecken und vom Bären verletzt werden könnten.

nas/LTO-Redaktion

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Beschlagnahmter Bär vor dem BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19168 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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