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Recht auf faires Verfahren verletzt: BayVGH rügt Pres­se­ar­beit der baye­ri­schen Staats­an­walt­schaft

24.08.2020

Mikrofone auf einer Pressekonferenz

(c) picsfive/stock.adobe.com

Die Staatsanwaltschaft Regensburg erhob Anklage, stellte die Klageschrift zu und informierte nur zwei Stunden später die Presse. Das sei zu schnell und nicht mehr fair, entschied nun der BayVGH.

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Gibt die Staatsanwaltschaft schon zwei Stunden nach Zustellung einer Anklageschrift eine Pressemitteilung heraus und beraumt eine Pressekonferenz an, verletzt sie damit das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 20.8.2020, Az. 7 ZB 19.1999).

Am Morgen des 27. Juli 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg Anklage unter anderem wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz gegen einen Bauträger in einem Prozess gegen den ehemaligen Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs* erhoben. Die Anklageschrift wurde seinem Verteidiger zugefaxt. Nur zwei Stunden später gab die Staatsanwaltschaft eine Pressemitteilung heraus, in der sie über die Anklageerhebung informierte und zu einer Pressekonferenz am selben Tag einlud.

Dagegen wehrte sich der damals angeklagte Bauträger**, zunächst vor dem Verwaltungsgericht Regensburg, nun vor dem BayVGH. Er argumentierte, dass die Staatsanwaltschaft durch ihre Pressearbeit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe.

Der BayVGH bestätigte nun die Rechtsauffassung des Bauträgers und stellte einen zweifachen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren fest. Zunächst sei der Zeitraum von zwei Stunden nicht ausreichend gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe auch in ihrer Pressearbeit den Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten und müsse daher dem Angeklagten Zeit lassen, die Anklageschrift zur Kenntnis zu nehmen, um auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Bei einer Anklageschrift von 25 Seiten sei das nicht in zwei Stunden möglich. Zudem hätte der Verteidiger auch die wesentlichen Ermittlungsergebnisse erhalten müssen. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet.

ast/LTO-Redaktion

 

* Anm. d. Red.: Präzisierung zu Anklage und Prozess, 26.08.2020 09:51 Uhr.

** Anm. d. Red.: Zunächst hieß es unzutreffend, dass der ehemalige Oberbürgermeister Wolbergs sich gerichtlich gewehrt habe, das haben wir korrigiert, 26.08.2020 09:51 Uhr.

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Recht auf faires Verfahren verletzt: BayVGH rügt Pressearbeit der bayerischen Staatsanwaltschaft . In: Legal Tribune Online, 24.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42581/ (abgerufen am: 24.03.2023 )

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