Ob die Presse schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Namen von beteiligten Strafverteidigern bekommt, ist umstritten. Der VGH in Bayern wertet das Mandatsgeheimnis im konkreten Fall höher als den Auskunftsanspruch der Presse.
Die Staatsanwaltschaft München muss der Presse nicht den Namen eines Strafverteidigers in einem laufenden Ermittlungsverfahren nennen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden (Beschl. v. 20.08.2025, Az. 7 CE 25.1263).
Damit wies der BayVGH die Beschwerde einer Zeitung zurück, welche zuvor beim Verwaltungsgericht (VG) München erfolglos einen Eilantrag auf presserechtliche Auskunft gestellt hatte. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte erst kürzlich anders entschieden und einen Auskunftsanspruch bejaht.
Hintergrund war die Festnahme eines 29-jährigen Tatverdächtigen wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts in München. Nach einer Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft verlangte der Journalist der Zeitung die Bekanntgabe des Namens des Strafverteidigers, um den Anwalt gegebenenfalls für weitere Informationen kontaktieren zu können. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Auskunft mit Verweis auf das Mandantengeheimnis gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Mandatsgeheimnis "tragende Säule"
Das BayVGH stellte nun klar, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 Bayrisches Pressegesetz (BayPrG) hinter den Geheimhaltungsinteressen zurücktritt, wenn die Offenlegung des Namens eines Strafverteidigers das Mandatsgeheimnis oder die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens gefährdet. Das Ermittlungsverfahren nach § 160 Strafprozessordnung (StPO) sei im Gegensatz zum Gerichtsverfahren (§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) grundsätzlich nichtöffentlich und diene der Aufklärung eines Verdachts. Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten seien nur insoweit zulässig, wie sie zur Strafverfolgung erforderlich sind.
Die Entscheidung betont den besonderen Schutz des Strafverteidigers als Organ der Rechtspflege. "Das Mandatsgeheimnis ist eine tragende Säule des Anwaltsberufs und Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant", so der BayVGH. Eine Presseauskunft über den Namen des Verteidigers würde dieses Vertrauensverhältnis gefährden.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unanfechtbar.
pk/LTO-Redaktion
BayVGH zu laufendem Ermittlungsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57961 (abgerufen am: 10.12.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag