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BayVGH zu Söders Kreuzerlass: Klagen abge­wiesen, Kreuze bleiben hängen

02.06.2022

Kreuz an einer Wand

Die Kreuze in Bayerischen Behörden dürfen vorerst hängen bleiben - Bild: Robert Schneider - stock.adobe.com

In Bayerischen Amtsstuben soll im Eingangsbereich gut sichtbar ein Kreuz hängen. Sie sieht es die Geschäftsordnung der Bayerischen Behörden vor. Der BayVGH hat jetzt mehrere Klagen gegen den sog. "Kreuzerlass" abgewiesen.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mehrere Klagen gegen den sogenannten Kreuzerlass von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) abgewiesen (Urt. v. 01.06.2022, Az. 5 N 20.1331 und 5 B 22.674). 

In dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) heißt es wörtlich, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist. Dagegen hatten der religionskritische Bund für Geistesfreiheit sowie 25 Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Grundrechte geklagt und beantragt, § 28 AGO aufzuheben sowie den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten Kreuze zu entfernen.

Diese Klagen wies der BayVGH nun allesamt ab. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor und werden voraussichtlich in den kommenden Wochen abgefasst, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Hinsichtlich der Klagen des Bundes für Geistesfreiheit ließ der VGH allerdings die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.

acr/LTO-Redaktion

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BayVGH zu Söders Kreuzerlass: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48639 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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