Über das Internet in der Form so genannter 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten unterfallen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags und sind nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen. Dies entschieden die Münchner Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) enthält der Rundfunkstaatsvertrag zwar eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem maximalen Teilnehmerentgelt in Höhe von 0,50 Euro nicht zu, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien (Urt. v. 25.08.2011, Az. 10 BV 10.1176).
Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (so genannter Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen "Tipp-Hotline" übermittelt. Pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich.
Geschicklichkeitsspiele für bis zu 50 Cent erlaubt
Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin
für rechtens erachtet hatte.
Für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung verbleiben neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent, so die Richter.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4489 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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