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26803

BayVGH zu postmortalem Achtungsanspruch: Zwei­jäh­rige Ruhe­frist bei Urnen­be­stat­tung reicht

01.02.2018

Eine Urne

© Syda Productions - stock.adobe.com

Sind sterbliche Überreste in Urnen und in Särgen gleich zu behandeln? Und wie lange müssen Urnen auf dem Friedhof ruhen? Nach Ansicht des BayVGH verstößt eine Umbettung nach zwei Jahren nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die Regelung in einer Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht, rechtmäßig ist (Urt. v. 31.01.2018, Az. 4 N 17.1197). Damit wiesen die Richter am Mittwoch den Normenkontrollantrag einer Olchingerin ab. Die Friedhofssatzung der Kleinstadt Olching (Landkreis Fürstenfeldbruck) sah für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vor.

Die Antragstellerin, die selber Anwältin ist, hielt die zweijährige Ruhefrist für zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.

Dieser Ansicht folgte der BayVGH nicht. Nach Auffassung des Senats verstößt die nach zwei Jahren mögliche – und auch pietätvoll durchführbare - Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Bei der Umbettung der Urne werde nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen. Das sei ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne.

In Nachbarländern gebe es zudem sehr unterschiedliche Regelungen zum Umgang mit Urnen, die Anschauungen befänden sich in einem stetigen Wandel. Somit könne der Senat nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit mit der Ruhezeitregelung verletzt sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht aber zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

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BayVGH zu postmortalem Achtungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26803 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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