Personallos, praktisch, platzsparend: Läden, in denen nur Automaten mit Drinks und Snacks stehen, sind gerade bei Nachtschwärmern beliebt. In Nürnberg müssen diese Läden sonntagnachts schließen – und darum gibt es jetzt gehörigen Streit.
Snacks, Zigaretten oder Getränke aus dem Automatenladen: In der Nürnberger Altstadt gibt's die sonntags nicht mehr rund um die Uhr. Personallos betriebene Kleinstsupermärkte müssen von null bis sechs Uhr und von 20 bis 24 Uhr schließen. Daran ändert sich auch vorerst nichts, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Eilantrag eines Betreibers abgelehnt hat (Beschl. v. 07.08.2026, Az. 22 NE 26.773).
Die Stadt Nürnberg hatte die Öffnungszeiten mit ihrer Ladenöffnungsverordnung beschränkt. Betroffen sind rund zwölf der insgesamt 25 Automatenläden im Stadtgebiet. Grundlage ist das 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG). Es erlaubt personallosen Kleinstsupermärkten mit einer Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern grundsätzlich, auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zu öffnen. Zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dürfen die Gemeinden diese Privilegierung jedoch einschränken. Mindestens acht zusammenhängende Öffnungsstunden müssen aber verbleiben. Nürnberg gestattet 14 Stunden von 6 bis 20 Uhr.
Der Betreiber eines Automatenladens nahe dem zentralen Hauptmarkt hält diese Regelung für unverhältnismäßig. Gaststätten und Imbisse mit Gastraum dürften auch an Sonn- und Feiertagen bis 5 Uhr Speisen, Getränke, Tabak- und Süßwaren zum Mitnehmen verkaufen. Das Argument der Stadt, dass die personallosen Automatenläden Partyvolk anlockten und somit zur Lärmquelle würden, hält der Betreiber für schwach: Mit der Schließung seiner Automatenläden würde sich der Lärm lediglich innerhalb der Altstadt verlagern. Außerdem verwies er auf seine Umsatzeinbußen und moniert einen Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Den Antrag des Betreibers hat das BayVGH im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nun abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Stadt argumentiert mit Sonntagsruhe und Müllvermeidung
Nach Auffassung des BayVGH bewegt sich die Verordnung der Stadt innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung. Ihr legitimer Zweck könne darin bestehen, Störungen der äußeren Sonn- und Feiertagsruhe zu verhindern. Geschützt sei der allgemein wahrnehmbare Charakter des Sonntags als verbindlicher Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sowie Art. 147 Bayerische Verfassung.
Die Stadt hatte zudem argumentiert, dass durch Verpackungsmüll das Umfeld der Automatenläden in Mitleidenschaft gezogen werde. Das kann laut BayVGH aber allenfalls ein Motiv, nicht aber legitimer Zweck einer Regelung sein. Bei der Kontrolle untergesetzlicher Normen komme es grundsätzlich auf die Wirkung der Vorschrift und nicht auf die Motive des Normgebers an. Juristisch spielt die Musik in diesem Fall also in der Frage, ob sich der Lärm in der Nacht von Samstag auf Sonntag mit der Nürnberger Verordnung merklich vermindern lässt.
Das lässt sich laut BayVGH im Eilverfahren aber nicht klären, weshalb die endgültige Entscheidung in der Hauptsache (Az. 22 N 26.774) fällt. Bis dahin bleibe die Teilschließung der Automatenläden vorläufig in Kraft: Der Betreiber habe seine erwarteten Umsatzverluste weder beziffert noch ins Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz gesetzt. Nach seinem eigenen Vortrag seien außerdem die von der Verordnung nicht betroffenen Nächte von Donnerstag auf Freitag und von Freitag auf Samstag ähnlich umsatzstark. In den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten falle die Nachfrage nach Angeboten zum Verzehr auf der Straße erfahrungsgemäß geringer aus, so der BayVGH.
Würde die Verordnung dagegen vorläufig außer Vollzug gesetzt und erwiese sie sich später als rechtmäßig, müssten die Anwohner mögliche Beeinträchtigungen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe hinnehmen. Dieses öffentliche Interesse wiege vorläufig schwerer als die nicht näher belegten wirtschaftlichen Nachteile des Betreibers.
Betreiber hat in der Hauptsache dennoch Chancen
Dabei hält der Senat das Argument des Betreibers für "durchaus plausibel", dass sich die nächtlichen Menschenansammlungen lediglich zu weiterhin geöffneten Gaststätten oder Mischbetrieben verlagern könnten. Solange die Stadt nicht auch mit gaststätten- oder sicherheitsrelevanten Maßnahmen gegen andere Lärmquellen vorgehe, fehle möglicherweise ein Gesamtkonzept, so der Gerichtshof.
Auch die Tatsachengrundlage genügte dem BayVGH noch nicht für eine abschließende Bewertung. In den Behördenakten fänden sich lediglich zwei Beschwerden von Hotels über die Lärmbelästigungen an den Automatenstandorten. Diesen könnten nach Ansicht des Gerichts auch eigene wirtschaftliche Interessen zugrunde liegen: Wenn die Automatenläden geschlossen haben, würden sich vielleicht mehr Gäste stattdessen an die Hotelbar setzen. Außerdem habe die Stadt keine systematische Erhebung zur Lärmsituation oder zu den Auswirkungen der Automatenläden vorgelegt.
Zweifel hatte der Gerichtshof auch an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Nürnberger Regelung. Als mildere Mittel kämen etwa eine Beschränkung auf bestimmte Jahreszeiten oder eine Schließung erst ab 22 Uhr in Betracht. Zudem stellten sich Fragen zur Gleichbehandlung gegenüber geöffneten Mischbetrieben sowie Automatenläden außerhalb der Altstadt.
Ähnliche Streitigkeiten beschäftigen derzeit auch die Verwaltungsgerichte in Regensburg und München. In Regensburg dürfen personallose Kleinstsupermärkte sonntags stadtweit nur von acht bis 16 Uhr öffnen; drei Beschwerden sind beim BayVGH anhängig. In der Münchener Maxvorstadt geht es dagegen um nächtliche Alkoholverkaufsverbote für Gaststätten und Kioske. Diese beruhen nicht auf dem Ladenschluss-, sondern auf dem Gaststätten- und Sicherheitsrecht.
vv/LTO-Redaktion
BayVGH zur Nürnberger Sonntagsruhe: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60638 (abgerufen am: 05.09.2026 )
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