BayVGH zu verkaufsoffenen Sonntagen in Ansbach: Ein­kauf nur da, wo auch gefeiert wird

10.08.2018

Dürfen Geschäfte in ganz Ansbach an Sonntagen öffnen, wenn nur in der Innenstadt ein Festival stattfindet? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneinte und hob entsprechend eine Verordnung der Stadt auf.

Bei Festen oder Märkten in der Ansbacher Innenstadt dürfen an Sonntagen die Geschäfte nur dort, nicht aber im gesamten Stadtgebiet öffnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob mit dieser am Freitag veröffentlichten Entscheidung eine anderslautende Verordnung der Stadt Ansbach auf, wie eine Gerichtssprecherin in München sagte (Az. 22 N 18.243). Die Verordnung hatte es Läden im gesamten Stadtgebiet erlaubt zu öffnen, wenn in der Altstadt ein Street Food Festival, ein Stadtfest oder ein Martinimarkt stattfindet.

"Das stärkt ganz eindeutig den Sonntagsschutz. Wir hoffen, das ist eine Ansage an alle Kommunen in Bayern", sagte Hubert Thiermeyer von Verdi. Die Gewerkschaft und die Katholische Arbeiternehmer-Bewegung (KAB) hatten das Normenkontrollverfahren angestrengt. Revision ließen die Richter nach der mündlichen Verhandlung vom Donnerstag nicht zu - dagegen kann die Stadt Ansbach noch Beschwerde einlegen.

Die Nichtzulassung der Revision zeige, "wie eindeutig rechtswidrig die Verordnung der Stadt war", so Thiermeyer. "Eine größere Ohrfeige kann es nicht geben." Laut der FDP Bayern zeigt der Vorgang beispielhaft die bestehenden Unsicherheiten beim Thema Ladenschluss und verkaufsoffene Sonntage. "Die Unternehmer brauchen hier Rechtssicherheit", forderte Spitzenkandidat Martin Hagen.

Die Begründung veröffentlichte das Gericht zunächst nicht. In einer Eilentscheidung hatte der VGH bereits im März dieses Jahres die Verordnung in Ansbach außer Kraft gesetzt. Damals erklärten die Richter, dass während des Street Food Festivals nicht alle Geschäfte im Stadtgebiet öffnen dürfen. Dieses solle nämlich nur auf einzelnen Plätzen der Altstadt stattfinden, der Bezug des Festes zu offenen Läden in den restlichen Teilen Ansbachs sei somit nicht gegeben.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVGH zu verkaufsoffenen Sonntagen in Ansbach: Einkauf nur da, wo auch gefeiert wird . In: Legal Tribune Online, 10.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30277/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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