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BayVGH im Eilverfahren: Mas­kenpf­licht ist rech­tens

07.05.2020

Ein Bayer trägt Maske

Symbolbild (c) adobe.stock.com - wernerimages

 

Die Auflagen hinsichtlich der Coronakrise beschäftigen auch die obersten bayerischen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof musste sich mit der Maskenpflicht befassen - und hat eine klare Entscheidung getroffen.

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Die Maskenpflicht im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln in Bayern bleibt in Kraft: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es am Donnerstag abgelehnt, die Vorschrift per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen (Beschl. v. 07. 05. 2020 Az. 20 NE 20.926). Der zuständige Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die Freiheitsgrundrechte des Antragstellers. Diese würden zwar eingeschränkt, jedoch nur in den Lebensbereichen des Einkaufens und des Personennahverkehrs. 

Im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr im Freistaat gilt seit Ende April die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um damit die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Der klagende Mann hatte sich dagegen gewehrt und argumentiert, dass es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen eines Mundschutzes nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Das Gericht hat nun entschieden, die Anordnung zum Tragen eines Mundschutzes in den genannten Bereichen sei von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt, "weil die Maskenpflicht in der derzeitigen Situation als geeignet erscheine, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen". Die Maskenpflicht könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern beziehungsweise aufzuheben.

Folgenabwägung: Gesundheitsschutz überwiegt befristete Freiheitseinschränkung

Weil das Gericht wegen einer fehlenden Befreiungsmöglichkeit von der Maskenpflicht die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen angesehen hat, haben die Richter ihre jetzige Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen einer summarischen Prüfung nebst Folgenabwägung getroffen. Dabei haben sie auch berücksichtigt, dass bei einer Außervollzugsetzung der Maskenpflicht "mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen sei". Die Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht sei hingegen befristet und beträfe nur Teilbereiche des öffentlichen Lebens. Demgegenüber sei dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen, weswegen das Gericht befand, dass die Maskenpflicht vorerst zu bleiben habe.

In der aktuell geltenden dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sei nicht die Möglichkeit einer gesetzlichen Befreiung von der Maskenpflicht vorgesehen, so die Richter. Dies ändere sich aber mit der am 11. Mai 2020 in Kraft tretenden vierten BayIfSMV. Danach sind von der Maskenpflicht Personen befreit, "die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist". Auch für die Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung ist die Abnahme des Mundschutzes nach der aktualisierten Fassung bald erlaubt.

vbr/LTO-Redaktion 

Mit Materialien der dpa 

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BayVGH im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41543 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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