Die embryonale Stammzellforschung ist in Deutschland strengen Regeln unterworfen. Dem Vorhaben eines Müncheners Labors, die erforderliche Zustimmung der Ethikkommission zu umgehen, hat nun der BayVGH eine Absage erteilt.
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) in Bayern bleibt unter strenger Kontrolle. Ein Münchner Labor scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit seiner Forderung, befruchtete Eizellen in bestimmten Fällen auch ohne Zustimmung der zuständigen Ethikkommission untersuchen zu dürfen. Das Gericht gab die Entscheidung am Montag bekannt (Urt. v. 30.11.2018, Az. 20 B 18.290).
Laut Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist es in Deutschland nur unter besonderen Umständen erlaubt, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. Entweder muss das Risiko schwerer Erbkrankheiten bestehen oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt. Ob eine Untersuchung erlaubt ist, entscheiden PID-Ethikkommissionen.
Das Labor Synlab hatte die Klage damit begründet, dass die sogenannten Trophektodermbiopsien, um die es vor Gericht ging, gar nicht unter das ESchG fielen. Bei der Untersuchung würden nicht dem Embryo direkt Zellen entnommen, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem nach einer Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entstehe. Erblich belastete Zellen sollten nicht aussortiert werden. Es werde lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten könne und die Frau schwanger werde. Das sei vor allem für Frauen ab 35 wichtig. Diese hätten "ein dramatisch hohes Risiko, dass ihre Kinderwunschbehandlungen scheitern".
BayVGH: Generelles Verbot für Präimplantationsdiagnostik
Der Argumentation folgte der BayVGH nicht. Auch Trophektodermbiopsien fielen unter das ESchG und bedürften einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Ethikkommission. Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik sei nämlich ein generelles, welches nicht nach Untersuchungszwecken differenziere. Darauf, ob sich die untersuchte Zelle noch zu einem gesamten Organismus entwickeln könne oder diese Eigenschaft verloren habe, komme es somit nicht an. Sie falle jedenfalls unter die gesetzliche Definition "Zellen eines Embryos", für die das Verbot der PID gelte, entschieden die Richter in Ansbach.
Wie viele Anträge auf eine PID bei den fünf Ethikkommissionen in Deutschland (Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben eigene, die übrigen Länder haben sich zu zwei Verbünden zusammengetan) gestellt werden, wird nicht zentral erfasst. Schätzungen gehen von 300 bis 400 Fällen im Jahr aus. Ein Großteil kommt vor die bayerische Kommission, weil im Freistaat besonders viele PID-Zentren ihren Sitz haben. Nach Angaben des bayerischen Gesundheitsministeriums hat diese im vergangenen Jahr über 155 Fälle entschieden und 12 Anträge abgelehnt.
Der BayVGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zugelassen, damit sich auch die Gerichte in anderen Bundesländern an einer etwaigen bundesgerichtlichen Entscheidung orientieren könnten.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
BayVGH zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32475 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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