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BayVGH erklärt Münchener Verordnung für teilweise unwirksam: Keine Buß­gelder für Taxi­fahrer

20.06.2018

Taxis

© Daniel Ernst - stock.adobe.com

In München dürfen Taxifahrer auch zukünftig nur an zugelassenen Standplätzen auf ihre Fahrgäste warten. Ein Bußgeld müssen sie aber nicht mehr befürchten, weil der BayVGH eine Regelung der Landeshauptstadt für unwirksam erklärt hat.

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Auch in München dürfen Taxifahrer nur an behördlich zugelassenen Standplätzen auf ihre Fahrgäste warten. Bußgelder müssen sie aber nicht befürchten, wenn sie ihre Leistung trotzdem vor lukrativen Standorten wie Hotels oder Diskotheken anbieten. Eine entsprechende Regelung der Landeshauptstadt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) für unwirksam erklärt (Urt. v. 19.06.2018, Az. 11 N 17.1693).

Geklagt hatte ein angestellter Münchner Taxifahrer. Er hatte gegen § 2 Abs. 1 der Taxiordnung der Stadt München verstoßen, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Die Stadt hat deswegen nach § 6 Nr. 1 ihrer Taxiordnung ein Bußgeld verlangt.

Gegen den Bußgeldbescheid ist der Taxifahrer vor Gericht gezogen. Er ist der Auffassung, dass die Stadt gar keine Standplatzvorschrift erlassen dürfe, weil der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht bereits abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt habe.

PBefG enthält kein Bußgeldtatbestand

Die bayerischen Verwaltungsrichter gaben ihm nun Recht. Der Bundesgesetzgeber habe die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend in § 47 Abs. 1 PBefG geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen. Es fehle daher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung einen Bußgeldtatbestand zu erlassen.

Der BayVGH hat § 2 Abs. 1 der Taxisordnung deswegen antragsgemäß für unwirksam erklärt. Die Stadtverwaltung dürfe bei Verstößen gegen diese Regel keine Bußgelder mehr verlangen. Solche kämen dann nur noch bei anderen Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung in Betracht, wie eine Gerichtssprecherin gegenüber LTO erklärte. 

Die Stadtverwaltung kann innerhalb eines Monats vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Revision einlegen. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung in den kommenden Wochen vorliege, "prüfen wir weitere Schritte", sagte ein Sprecher.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BayVGH erklärt Münchener Verordnung für teilweise unwirksam: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29265 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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