Sie bezeichnen den Koran als "das gefährlichste Buch der Welt" und stellen den Islam mit dem Islamismus gleich. Der BayVGH fand für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei "Die Freiheit" gleich mehr als nur einen Verdacht.
Der Verfassungsschutz darf den bayerischen Landesverband der rechtspopulistischen Partei "Die Freiheit" beobachten. Auch durfte das bayerische Innenministerium der Partei verfassungsschutzrelevante "Islamfeindlichkeit" vorwerfen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vor einem Monat entschieden, nun liegen die Urteilsgründe vor (Urt. v. 22.10.2015, Az. 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609).
Die Partei, die den Koran als "das gefährlichste Buch der Welt" bezeichnet, wird seit dem Frühjahr 2013 vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet und war bereits damals in den Verfassungsschutzbericht aufgenommen worden. Danach verfolge sie "verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen" und wende sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Muslime. So differenziere sie in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie.
Das Bayerische Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr hatte sich darüber hinaus zur verfassungsschutzrelevanten "Islamfeindlichkeit" der Partei geäußert.
Mehr als nur ein Verdacht für die Verfassungsfeindlichkeit
"Die Freiheit" klagte sowohl gegen die Beobachtung durch die Behörde als auch gegen die staatliche Aussage. Der BayVGH urteilte nun - anders als noch das Verwaltungsgericht München - dass sowohl der Verfassungsschutz als auch das Ministerium rechtmäßig gehandelt haben.
Es gebe nicht nur einen "bloßen Verdacht", sondern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei, da "die Klägerin in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen" wolle.
Die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien fänden ihre Schranken in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Das staatliche Informationshandeln messe sich vorliegend an den einschlägigen Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, nach denen die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichtet wird, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Eine Revision gegen die Urteile hat der BayVGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der
Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
ahe/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
BayVGH zu islamfeindlicher Rechts-Partei: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17630 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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