Proteste gegen Abtreibungen direkt vor den Kliniken? Der bayerische VGH erlaubt dies – zumindest in bestimmten Grenzen. Völlig schutzlos sind Schwangere trotzdem nicht.
Nach einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) herrscht um Abtreibungskliniken keine grundsätzliche "Bannmeile" von 100 Metern. Das Münchner Gericht entschied, dass das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) eine Zone, in der kritische Meinungen zum Schwangerschaftsabbruch generell verboten seien, nicht vorsehe (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672).
Sogenannte "Gehsteigbelästigungen", wie etwa das Hindern von Schwangeren am Eintritt in die Klinik oder deren Einschüchterung dabei, sind seit einer Änderung des SchKG im Jahr 2024 verboten (vgl. § 8 Abs. 2 SchKG). Eine Beschränkung entsprechender Versammlungen in der Nähe einer Arztpraxis sei aber nur zulässig, "wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gibt, dass dadurch ein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird", stellte der Gerichtshof klar.
Hintergrund der Entscheidung waren von Abtreibungsgegnern geplante monatliche Demonstrationen vor einem Ärztezentrum in Regensburg. Diese sollten 30 bis 40 Meter vor dem Eingang der Klinik stattfinden. Im Juli 2025 machte die Stadt Regensburg dem Verein zur Auflage, 100 Meter Abstand zum Klinikeingang zu halten. Dadurch sollten Gehsteigbelästigungen vermieden werden. Schwangere würden sonst unter "erheblichem Druck stehen", wenn sie auf dem Weg zur Beratung in die Klinik seien.
Weg zur Praxis noch kein "Spießrutenlauf"
Der Verein wehrte sich im Eilrechtsschutz gegen diese Auflage – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Versammlungen nicht vorliegen. Eine unzulässige Belästigung der Schwangeren sei nicht zu erwarten.
Der VGH bestätigte nun die Vorinstanz. Zwar seien die Schwangeren mit der ablehnenden Haltung der Demonstrierenden konfrontiert. Sie müssten aber keinen "Spießrutenlauf" zur Klinik vornehmen. Eine derartige Drucksituation wäre Voraussetzung für die pauschale Sperrzone um das Ärztezentrum. Die Kundgebungen würden einen Abstand von 30 bis 40 Metern zur Klinik einhalten und auf der anderen Straßenseite stattfinden. Außerdem sei eine Demonstration im März 2025 laut Beobachtungen der Polizei kaum wahrnehmbar gewesen. Es sei lediglich leise gebetet und keine Passanten angesprochen worden.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.
sj/dpa/LTO-Redaktion
VGH Bayern zu Demonstrationen gegen Abtreibungen: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58252 (abgerufen am: 09.11.2025 )
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