BayVerfGH zu Volksbegehren: Kein Cannabis in Bayern

21.01.2016

Das Volksbegehren zur Legalisierung für Cannabis in Bayern ist nicht zugelassen worden. Das Grundgesetz gelte nämlich auch im Freistaat und ist nicht unter "alliiertem Zwang" verabschiedet worden.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens "Ja zur 'Legalisierung von Cannabis in Bayern' als Rohstoff, Medizin und Genussmittel" nicht gegeben sind (Urt. v. 21.01.2016, Az. Vf. 66-IX-15).

Die Initiatoren des Volksbegehrens hatten für ihr Anliegen bereits 27.000 Unterschriften gesammelt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hielt es naturgemäß für unzulässig und legte dem BayVerfGH das Volksbegehren zur Entscheidung vor. Das Gericht überprüfte das Begehren daraufhin unter anderem auf Vereinbarkeit mit bestehendem Bundesrecht und den Kompetenznormen im Grundgesetz.

Der BayVerfGH stellte zunächst klar, dass das Grundgesetz entgegen der von den Initiatoren geäußerten Auffassung auch im Freistaat Bayern gilt. Zwar habe der Bayerische Landtag im Jahre 1949 dem Grundgesetz die Zustimmung versagt – rechtliche Relevanz habe das jedoch nicht, da das Grundgesetz nach Art. 144 Abs. 1 GG für das Inkrafttreten am 24. Mai 1949 lediglich der Annahme durch die Volksvertretungen von zwei Dritteln der damaligen Länder bedurfte. Dieser Rechtslage trug ein weiterer Beschluss des Bayerischen Landtags vom 20. Mai 1949 Rechnung, der die Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes auch für Bayern anerkannte.

Landtag konnte schon 1949 autonom entscheiden

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, inwiefern der Einwand der Initiatoren, der Bayerische Landtag habe wegen des im Jahr 1949 bestehenden "alliierten Zwangs" keine autonome Entscheidung treffen können, im Hinblick auf die Geltung des Grundgesetz in Bayern von Bedeutung sein könnte.

Letztendendes scheiterte das Begehren auch an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Regelungen seien als Betäubungs- und Arzneimittelrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung.  Da der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und den Umgang mit Betäubungsmitteln umfassend und lückenlos geregelt hat, seien landesrechtliche Regelungen zur selben Materie daher generell ausgeschlossen.

Dies gelte unabhängig davon, ob sie dem Bundesrecht – wie die überwiegende Zahl der Vorschriften des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens –widersprechen oder dieses nur ergänzen. Es käme daher nicht mehr auf die vom Staatsministerium geäußerten formellen Bedenken gegen das Begehren an.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVerfGH zu Volksbegehren: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18229 (abgerufen am: 02.10.2024 )

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