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BayVerfGH sieht keinen Verstoß gegen Neutralitätsgebot: Landtag darf im "Bündnis für Tole­ranz" bleiben

11.08.2021

Das Gebäude des bayerischen Landtags in München.

Henry Czauderna - stock.adobe.com

Die AfD war der Meinung, dass die Mitgliedschaft des bayerischen Landtags im "Bayerischen Bündnis für Toleranz" sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das aber verneinte der BayVerfGH mit klaren Worten.

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Der bayerische Landtag kann nach einer gescheiterten Klage im Wege des Organstreitverfahrens der AfD-Fraktion Mitglied in dem gegen Rechtsextremisten gerichteten "Bündnis für Toleranz" bleiben. Der bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in München wies eine Klage der AfD am Mittwoch ab. Die Mitgliedschaft in dem Bündnis verletzt laut Urteil nicht das Neutralitätsgebot des Staates (Urt. v. 11.08.2021, Az. Vf. 97-IVa-20).

Nach eigener Darstellung ist das "Bayerische Bündnis für Toleranz" der größte Zusammenschluss gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus in Bayern. Das Bündnis trete für Toleranz und den Schutz der Demokratie und Menschenrechte ein. Die AfD wollte die Mitgliedschaft des Landtags in dem 2005 auf Initiative der Kirchen gegründeten Toleranzbündnis aufkündigen. Das hatte der Ältestenrat des Landtags abgelehnt, daraufhin hatte die AfD Bayerns höchstes Gericht angerufen.

Die Antragsteller, zwei Abgeordnete der AfD, begehrten die Feststellung, dass die vormalige Präsidentin des Landtags diesen unzulässig als Mitglied in dem Bündnis angemeldet habe. Deshalb sei die jetzige Landtagspräsidentin verpflichtet, die Mitgliedschaft für nichtig zu erklären oder hilfsweise zu kündigen. Die Mitgliedschaft verletze das staatliche Neutralitätsgebot und sei mit dem freien Mandat der Abgeordneten nicht vereinbar.

VerfGH: Bayerische Verfassung gerade nicht wertneutral

Die Münchner Richterinnen und Richtern hielten den Antrag aber schon bereits für unzulässig. Die Anträge seien auf Rechtsfolgen gerichtet, die in einem Organstreitverfahren schon gar nicht bewirkt werden könnten. Das Verfahren diene nämlich nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, es könne entsprechend auch nicht die Verpflichtung eines Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten erreicht werden. Zudem fehle die Antragsbefugnis, so der Gerichtshof, weil die Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in dem Bündnis noch gar nicht im Parlament vertreten gewesen seien.

Die Richterinnen und Richter ließen jedoch auch inhaltlich ihre Aufassung in der Sache durchblicken: Auch im Hinblick auf die fehlende Beendigung der Mitgliedschaft sehe das Gericht keine Rechtsverletzung. Es sei nicht ersichtlich, dass das Neutralitätsgebot verletzt ist. Die Bayerische Verfassung sei gerade nicht wertneutral, sondern von dem Willen getragen, die freiheitlich demokratische Grundordnung des Staates zu erhalten.

In einer Öffentlichkeitsarbeit des Landtags, die dieses Ziel fördern wolle, könne daher gar kein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht liegen. Das Bündnis bekämpfe gerade diejenigen politischen Einstellungen, die gegen die Menschenwürde als zentrales Element der Demokratie verstoßen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Unterstützung dieser Vereinigung, die sich für dieselben Werte wie die Verfassungsorgane einsetzt, das freie Mandat verletzen soll.

pdi/cp/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BayVerfGH sieht keinen Verstoß gegen Neutralitätsgebot: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45713 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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