Bayerischer VerfGH zu Kreuzen in Behörden: Keine Popu­lar­klage gegen eine Ver­wal­tungs­vor­schrift

07.04.2020

Im Eingangsbereich von bayerischen Dienstgebäuden ist laut einer Verwaltungsvorschrift "gut sichtbar ein Kreuz anzubringen". Der Bayerische VerfGH hat eine Popularklage dagegen nun als unzulässig abgewiesen.

Nach § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Laut dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH) stellt die Regelung eine Verwaltungsvorschrift dar, die nicht mit einer Popularklage angegriffen kann (Urt. v. 03.04.2020, Az. Vf. 8-VII-18). 

Nach Ansicht des klagenden Mannes verstößt § 28 AGO gegen die Bayerische Verfassung. Durch die Verpflichtung, das christliche Symbol in Dienstgebäuden anzubringen, würden die staatliche Neutralitätspflicht und die (negative) Religions- und Bekenntnisfreiheit verletzt.

Der VerfGH wies seine Popularklage gegen die Vorschrift aber bereits als unzulässig ab. Im Popularklageverfahren würden Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts auf ihre Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung hin überprüft, erklärte das Gericht in einer Mitteilung. Es müsse sich demnach um abstrakt-generelle Vorschriften handeln, die mit unmittelbarer Außenwirkung für den Bürger Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben.

AGO als Verwaltungsvorschrift mit Popularklage nicht angreifbar

Verwaltungsvorschriften wie dem § 28 AGO hingegen, bei denen es sich um interne Direktiven handelt, die ausschließlich die betroffenen Behörden binden und keine unmittelbare Außenwirkung entfalten, fehlte diese Rechtsnormqualität allerdings, so der VerfGH weiter. Mittels Popularklage könne eine solche entsprechend nicht angegriffen werden.

Laut Gericht ist die AGO als eine solche Verwaltungsvorschrift einzustufen, sie gelte und binde lediglich Behörden und deren Bedienstete, nicht aber die Bürger und die Rechtsprechung. Die Regelung werde auch dadurch nicht zum tauglichen Prüfungsgegenstand einer Popularklage, dass man ihr mittelbare Außenwirkung zumesse, wie der klagende Mann argumentiert hatte, so das Gericht. Auf die Frage, ob die Bestimmung den Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit tangiert, komme es daher im Popularklageverfahren schon gar nicht an.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bayerischer VerfGH zu Kreuzen in Behörden: Keine Popularklage gegen eine Verwaltungsvorschrift . In: Legal Tribune Online, 07.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41245/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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