BayVerfGH: Qua­ran­tänean­ord­nung für Ein­rei­sende war ver­fas­sungs­gemäß

25.11.2020

Zwar mussten sich aus dem Ausland nach Bayern Einreisende im Frühjahr in Quarantäne begeben, doch mit Zwang durchgesetzt hat das niemand. Aus diesem und anderen Gründen erachtete der BayVerfGH die Anordnung für rechtmäßig.

Die vom 10. April bis 15. Mai 2020 in Bayern geltende Einreise-Quarantäneverordnung ist verfassungsgemäß gewesen. Sie verpflichtete Einreisende und Reiserückkehrer dazu, sich nach der Einreise nach Bayern unverzüglich auf direktem Weg in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Eine dagegen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit gerichtete Popularklage hat der Bayerische Verfassungsgerichthof (BayVerfGH) nun abgewiesen (Entsch. v. 23.11.2020, Az. Vf. 59-VII-20).

Die Antragsteller sahen sich zum einen in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt, da ihnen durch die Regelung das Recht genommen werde, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten. Die Ermächtigungsgrundlage decke einen solchen Eingriff zudem nicht. Außerdem erachteten sie die für manche Gruppen geltenden Ausnahmen von der Quarantäneregelung als willkürlich: Warum solle sich ein Jäger, der allein im österreichischen Wald unterwegs gewesen ist, in Quarantäne begeben, eine Stewardess nach einem vollbesetzten Auslandsflug hingegen nicht? Verletzungen der Grundrechte auf Freizügigkeit, die allgemeine Handlungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht wurden ebenfalls gerügt.

Die Bayerische Staatsregierung als Antragsgegner hingegen war der Meinung, dass die Popularklage bereits unzulässig sei. Schließlich beziehe sie sich auf eine Regelung, die bereits außer Kraft getreten ist. Abgesehen davon sei die Klage mangels Grundrechtsverstößen und anderen Verstößen gegen die Bayerische Verfassung ohnehin unbegründet.

Zulässig, aber unbegründet

Das Gericht teilte bezüglich der Zulässigkeit nicht die Meinung der bayerischen Staatsregierung. Die Frage, ob die Regelung verfassungsgemäß war, sei schließlich noch für anhängige Bußgeldverfahren von Bedeutung. Diese Frage ist nun geklärt: Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.

Zunächst bemerkte das Gericht, dass die Quarantäneregelung nicht offensichtlich und gravierend von seiner Ermächtigungsgrundlage des § 32 i.V.m. §§ 28 ff. IfSG abweicht, sodass darin kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu sehen sei. Außerdem liege bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) vor. Zwar hätte sich ein Einreisender nach der Verordnung in Quarantäne begeben müssen. Gezwungen wurde er dazu jedoch nicht: Die Verordnung sah keine Eingriffsbefugnis vor, die die Quarantäne unter Zwang hätte durchsetzen können. Lediglich ein Bußgeld wurde als Sanktion festgelegt - eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit sieht nach Auffassung des Gerichts damit anders aus.

Keine Willkür bei Berufsausnahmen

Eingriffe in das Recht auf Freizügigkeit, in die Handlungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit sind sind laut Mitteilung des Gerichts gerechtfertigt. Schließlich habe der Normgeber damit das legitime Ziel verfolgt, das Infektionsgeschehen einzudämmen, und dadurch Leben und Gesundheit geschützt. Dass der Normgeber keine milderen Mittel wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gewählt hat, habe im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gelegen, so das Gericht.

In Anbetracht der weltweiten Ausbreitung des Virus sei es auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Normgeber nicht zwischen den Ländern, aus denen die Reisenden gekommen sind, differenziert hat. Auch aufgrund der Möglichkeit von Befreiungen von der Quarantäneregelung in Einzelfällen sehen die bayerischen Verfassungsrichterinnen und -richter die Regelung insgesamt als verhältnismäßig an. 

Zu dem von den Antragstellern  gemachten Beispiel mit dem Jäger und der Stewardess führte das Gericht aus: Willkür liege hier nicht vor. Die Quarantäneregelung habe den Infektionsrisiken entgegenwirken sollen, die von einem nicht durch dringende Gründe gerechtfertigten Einreiseverkehr ausgingen. Das entsprechende Regelungskonzept dahinter sei plausibel und von sachlichenn Gründe getragen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVerfGH: Quarantäneanordnung für Einreisende war verfassungsgemäß . In: Legal Tribune Online, 25.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43535/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen