Das höchste bayerische Gericht bleibt bei seiner grundsätzlichen Linie: In der Corona-Krise sind viele Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, wenn es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat die coronabedingte Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten etwa in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen bestätigt. Das höchste bayerische Gericht lehnte es in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung ab, die entsprechenden Vorschriften in der bayerischen Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen (Beschl. v. 21.10.2020, Az. Vf. 26-VII-20).
Es lägen keine Gründe vor, die einen solchen Schritt rechtfertigen würden, teilte das Gericht mit. Es sei nicht offensichtlich, dass die Staatsregierung beim Erlass der Verordnung bundesrechtlich eröffnete Spielräume überschritten haben könnte. Und es sei auch nicht offensichtlich, dass die Staatsregierung die Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt haben könnte.
In Bayern müssen unter anderem Restaurant- und Veranstaltungsbesucher seit einigen Monaten ihre Kontaktdaten angeben. Ziel der Vorschrift ist es, im Fall der Fälle Corona-Infektionsketten möglichst rasch nachverfolgen zu können.
"Die fortgeschriebenen Grundrechtsbeschränkungen durch die Bestimmungen der Rechtsverordnung müssen trotz ihrer andauernden nachteiligen Folgen gegenüber der fortbestehenden, in den letzten Wochen sogar erneut gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zurücktreten", entschieden die Richter.
Die Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei zwar als gewichtig anzusehen. Die Staatsregierung habe aber auch "wirksame Anstrengungen" unternommen, diese "in einem möglichst überschaubaren Rahmen zu halten" - etwa durch die Vorgabe einer nur kurzen Aufbewahrungsdauer der Daten.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Bayern: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43197 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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