Die bayerische Landesregierung muss Anfragen der Opposition zum Steuerfall Uli Hoeneß nicht beantworten. Das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen auch Promis vor allzu neugierigen Nachfragen der Abgeordneten. Das hat der BayVerfGH in einem am Donnerstag verkündeten Urteil klargestellt und damit eine Klage der Grünen zurückgewiesen.
Gerichtspräsident Karl Huber verwies in der Urteilsbegründung auf das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das dem Fragerecht der Abgeordneten Grenzen setze. Die Verweigerung von Auskünften auch ohne detaillierte Begründung sei deshalb im Steuerfall des ehemaligen FC-Bayern-Präsidentern "verfassungsrechtlich noch vertretbar" gewesen, erklärte er (Urt. v. 11.09.2014, Az. Vf. 67-IVa-13).
Die Grünen hatten im Mai 2013 in einer offiziellen Anfrage wissen wollen, wann die Behörden von Hoeneß' Geldanlage in der Schweiz erfahren haben. Die Staatsregierung hatte die Beantwortung aber mit Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt.
Huber betonte, eine Antwort auf die Frage, wann Hoeneß' Selbstanzeige einging, hätte einen wesentlichen Grundrechtseingriff bedeutet. Dieser Punkt sei schließlich entscheidend für die Frage einer möglichen strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gewesen.
Die Grünen kündigten an, das Urteil genau zu prüfen und möglicherweise noch einmal detailliert nachzuhaken. Denn inzwischen sei das Strafverfahren gegen Hoeneß ja abgeschlossen. Tatsächlich ließ das Gericht es explizit offen, ob die Opposition nach Abschluss des Verfahrens auf weiteren Auskünften bestehen darf. In der Urteilsbegründung heißt es dazu, es sei im aktuellen Verfahren nicht zu entscheiden gewesen, "ob die Rechte des Herrn Hoeneß (...) dem parlamentarischen Fragerecht auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entgegenstehen würden".
Hoeneß war im März dieses Jahres wegen Steuerhinterziehung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der ehemalige FC-Bayern-Boss sitzt seine Strafe in Landsberg am Lech ab.
dpa/age/LTO-Redaktion
BayVerfGH zum Fragerecht: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13151 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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