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Verfassungsgerichtshof Bayern: Poli­zei­auf­ga­ben­ge­setz ist ver­fas­sungs­kon­form

19.05.2022

Polizisten in Bayern

Eine Klage von den Grünen gegen das PAG ist noch anhängig. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Dwi Anoraganingrum/Geisler-Fotop

Das bayerische Polizeiaufgabengesetz sorgt seit Jahren für Streit. Nun hat die Staatsregierung einen juristischen Erfolg erzielt: Die Regelungen verstoßen laut BayVerfGH nicht gegen die Landesverfassung.

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat eine Klage der Linkspartei gegen die umstrittene Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) abgewiesen. Nach der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung verstoßen die Regelungen zur sogenannten polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gegen die Verfassung. Die Bestimmungen verletzten weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch verstießen sie gegen die Berufsfreiheit oder die Pressefreiheit, hieß es in der Mitteilung.

Das Polizeiaufgabengesetz regelt die Kompetenzen der Polizei im Umgang mit Beschuldigten, aber auch in bestimmten Einsatzlagen. Viele Details sind seit Jahren politisch höchst umstritten. Gegen die früheren und gegen die neue Fassung des Gesetzes liefen und laufen mehrere Klagen verschiedener Parteien, sowohl vor dem BayVerfGH als auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Die Linke hatte als erstes gegen die neu eingeführte sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung geklagt. Danach kann die Polizei "bei Anlässen, die mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden sind", Personen vorab genauer überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof entschied nun, die Popularklage sei in diesen Punkten unbegründet. Die Regelungen verstießen nicht gegen die Bayerische Verfassung.

Die Linke sieht auch klarstellende Wirkung

Zwar greife die Zuverlässigkeitsüberprüfung in mehrfacher Hinsicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Richter entschieden aber, die Regelungen erfüllten die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Bestimmtheit und Normenklarheit, die Vorschrift genüge zudem auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

"Ziel der Regelungen ist die Prävention vor erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit", hieß es in der Mitteilung. Hierbei handle es sich "um Schutzgüter von hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung". Dem vorbeugenden Schutz dieser Güter habe der Gesetzgeber "Vorrang gegenüber dem Gewicht der Grundrechtseingriffe einräumen" dürfen. Auch etwaige Eingriffe in die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Pressefreiheit seien "verfassungsrechtlich gerechtfertigt".

Die Linke bedauerte die Abweisung ihrer Klage - sie sieht nach eigenen Angaben jedoch auch eine teilweise klarstellende Wirkung der Entscheidung. Beispielsweise werde einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetz durch die Entscheidung konkretisiert. Grundsätzlich blieb die Linke ohnehin bei ihrer Kritik: Dass die Staatsregierung bei der Neufassung des Gesetzes "wie schon so oft in 'Law and Order'-Manier vorgegangen ist und den Schutz der Grundrechte als lästiges Übel begreift und nicht als Richtschnur ihres Handelns".

Nicht entschieden hat der Verfassungsgerichtshof zunächst über eine Klage der Landtags-Grünen - diese hatten im Oktober ebenfalls gegen die Neufassung des Polizeiaufgabengesetzes Klage eingereicht.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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Verfassungsgerichtshof Bayern: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48507 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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