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Bayerischer VerfGH zu Corona-Maßnahmen: Die Sperr­stunde bleibt

09.12.2021

Zutrittsschild 2G-Regelung

(c) Bihlmayerfotografie - stock.adobe.com

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, quasi flächendeckend 2G, die Schließung von Bars und Kneipen: All dies hatte ein Antragsteller vor dem Bayerische Verfassungsgerichtshof kippen wollen - und ist gescheitert.

 

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Die zuletzt noch einmal deutlich verschärften bayerischen Corona-Regeln bleiben unverändert in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) lehnte es in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung ab, einzelne Vorschriften der 15. Corona-Verordnung durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Es sei zudem "nicht davon auszugehen, dass die Popularklage im Hinblick auf die aktuell geltenden Vorschriften in der Hauptsache erfolgreich sein wird", teilte das Gericht mit. Auch die neue 2G-Regel in weiten Bereichen des Handels, nach der nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben, bleibt unangetastet (Beschl. v. 08.12.2021, Az. Vf. 60-VII-21).

Der Antragsteller - dem Vernehmen nach eine Einzelperson – hatte unter anderem eine Ungleichbehandlung von Geimpften und Nicht-Geimpften beklagt und die Corona-Regeln gleich reihenweise außer Vollzug setzen lassen wollen: etwa das Verbot von Weihnachtsmärkten, die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene, die 2G- und 2G-plus-Regelungen, die Sperrstunde in der Gastronomie, die pauschale Schließung von Clubs und Kneipen sowie die noch strikteren Einschränkungen in regionalen Corona-Hotspots.

Ungeimpfte und Geimpfte dürfen ungleich behandelt werden

Das höchste bayerische Gericht wies sämtliche Forderungen zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Staatsregierung die Spielräume laut Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) überschritten habe oder unter Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung gehandelt habe.

Die Richter verwiesen dabei auf die zugespitzte Corona-Lage in Bayern: eine seit Oktober deutlich ansteigende, exponentiell wachsende Infektionsdynamik, eine regional teils stark ansteigende Krankenhausbelegung, eine steigende Zahl von Todesfällen und eine regional drohende oder bereits eingetretene Überlastung von Intensivstationen. Deshalb seien die Corona-Maßnahmen, auch wenn sie erhebliche Verschärfungen mit teils massiven Grundrechtseingriffen enthielten, jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Das Gericht betonte, die Staatsregierung habe "bei Bewertung der Gefahrenlage und Ausgestaltung des Schutzkonzepts einen – vorliegend nicht offensichtlich überschrittenen - Einschätzungsspielraum".

Explizit ließen die Richter die Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Nicht-Genesenen gegenüber Geimpften und Genesenen gelten: Dies dürfte angesichts "deutlicher Unterschiede" beim Risiko, sich zu infizieren und zu erkranken, das Virus weiterzugeben und damit gegebenenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems beizutragen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Auch die Impfdurchbrüche führten zu keiner anderen Bewertung, befand das Gericht unter Verweis auf Daten des Robert Koch-Instituts.

Deutlichen Überlastung des Gesundheitssystems

Auch Kontakt- und Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte hält das Gericht jedenfalls im Moment für verhältnismäßig und auch sonst für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Und auch Maßnahmen wie das Verbot von Jahrmärkten, die zusätzlichen Beschränkungen für die Gastronomie und die Schließung bestimmter Freizeiteinrichtungen sind der Entscheidung zufolge nicht offensichtlich verfassungswidrig. Gleiches gilt für die strikten Beschränkungen in regionalen Hotspots: Vor dem Hintergrund einer regional teilweise bereits eingetretenen deutlichen Überlastung des Gesundheitssystems wiege der mit der Regelung verfolgte Schutz von Leib und Leben dort deutlich schwerer.

In der Entscheidung billigte der Verfassungsgerichtshof ganz aktuell auch die seit Mittwoch geltende 2G-Regel für den Einzelhandel (außer für Geschäfte des täglichen Bedarfs). Auch bezüglich dieser Regelung sei "eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht feststellbar". Eine Folgenabwägung rechtfertige keine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat unterdessen die 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt (Beschl. v. 08.12.2021, Az. 20 NE 21.2821). Einen Eilantrag von zwei Privatpersonen lehnte das Gericht mit Beschluss vom Mittwoch ab. Die Antragsteller hatten sich gegen die Vorschrift gewandt, nach der zum Beispiel die Gastronomie oder Hotels nur noch von geimpften oder genesenen Personen betreten werden dürfen. Die Regel sei angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens und der Situation auf den Intensivstationen als Schutz geeignet, erforderlich und angemessen, so die Richter.

cp/mgö/dpa/LTO-Redaktion

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Bayerischer VerfGH zu Corona-Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46873 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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