BayObLG bestätigt Verurteilung: Gefälschtes Fahn­dungs­plakat ist eine unechte Urkunde

14.08.2026

Ein erfundenes Fahndungsplakat ist nicht nur eine falsche Anschuldigung: Wer es als vermeintliches Polizeiplakat verbreitet, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen, hat jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht klargestellt.

Das Verbreiten eines gefälschten polizeilichen Fahndungsplakats kann eine Urkundenfälschung darstellen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden (Beschl. v. 11.08.2026, 206 StRR 195/26). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Memmingen. Dieses hatte den angeklagten Mann wegen Amtsanmaßung, Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Vor dem BayObLG ging es nun insbesondere um die Frage, ob das gefälschte Fahndungsplakat als Urkunde zählt. Nur dann nämlich kommt eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§267 Strafgesetzbuch (StGB)) in Betracht.

Der Angeklagte in diesem Fall hatte ein angebliches Fahndungsplakat des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West verbreitet. Auf dem Plakat waren zwei Bilder eines anderen Mannes angebracht. In großen roten Buchstaben war der Text "sexueller Übergriff auf einen 8-Jährigen" zu lesen. Dazu die Frage: "Wer kennt diesen Mann?" Darunter war der angebliche Tathergang genauer beschrieben. Es folgte eine Beschreibung der Größe, Statur, sowie Augen- und Haarfarbe des Abgebildeten. Auf dem Plakat waren zudem Aufrufe zur Mitwirkung der Bevölkerung sowie das Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwaben abgedruckt.

Die Anschuldigungen auf dem Plakat waren dabei frei erfunden, wie der Angeklagte nach den Feststellungen des Gerichts auch wusste.

Warum das Plakat als unechte Urkunde gilt

Bei dem "Fahndungsplakat" handle es sich um eine unechte Urkunde, hat das BayObLG jetzt klargestellt. Wie jeder weiß, der einmal fürs Examen gelernt hat: Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen (Beweisfunktion). Diese Definition wandte das Gericht nun auf den Fall an.

Das Plakat lasse durch den Abdruck der Wappen den vermeintlichen Aussteller erkennen und habe entsprechend Garantiefunktion. Die darin verkörperte Gedankenerklärung habe zum Inhalt, dass nach der genannten Person wegen des Verdachts einer Straftat gefahndet werde. Damit ist nach Ansicht des BayObLG auch die Perpetuierungsfunktion gegeben.

Bei der Beweisfunktion wurde es etwas kniffliger. Das Gericht hielt das Plakat auch dafür geeignet, einen Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Bei einem echten Plakat handle es sich nämlich um ein Fahndungshilfsmittel. Es könne daher im Rechtsverkehr als Beleg dafür dienen, dass gegen die bezeichnete Person von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)) und eine Öffentlichkeitsfahndung (§ 131 Abs. 3 StPO) veranlasst worden seien. So könne ein Fahndungsplakat in der Öffentlichkeit als Beweisgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen dienen, womit auch Beweisfunktion vorliege.

Auch mit Blick auf die anderen Vorwürfe stellte das BayObLG keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest. Damit ist das Urteil des LG Memmingen rechtskräftig.

sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayObLG bestätigt Verurteilung: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60654 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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