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Nach Entscheidung des BayVGH: Bayern ver­bietet Indoor-Sport ganz

13.11.2020

Fitnessstudio hat geschlossen

mike - stock.adobe.com

Die Freude eines bayerischen Fitnessstudios über seine erfolgreiche Klage gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes findet ein jähes Ende: Kurz nach der Gerichtsentscheidung zieht die Regierung Konsequenzen.

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Ab diesem Freitag müssen wegen der Coronakrise so gut wie alle Indoor-Sportstätten in Bayern geschlossen bleiben - einzig Schul- und Profisport bleiben im November in Innenräumen erlaubt. "Die Staatsregierung zieht damit eine Entscheidung vor, die Bayern bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am kommenden Montag ohnehin vorgeschlagen hätte", sagte Gesundheitsstaatssekretär Klaus Holetschek (CSU) am Donnerstagabend der Deutschen Presse-Agentur in München.

Hintergrund für die Neuregelung ist eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). Dieser hatte unter Verweis auf das Gleichheitsprinzip am Donnerstag die Schließung von Fitnessstudios aufgehoben, weil auf der anderen Seite sonstige Sportstätten für Individualsport geöffnet blieben (Beschl. v. 12.11.2020, Az. 20 NE 20.2463).

Ob dies bedeutet, dass die übrigen Bundesländer in der kommenden Woche in dem Punkt nachziehen, ist aber offen. In jedem Fall dürfte das bayerische Verbot bei der Videoschalte der Länderchefs mit Kanzlerin Angela Merkel (CDU) für viele Diskussionen sorgen.

Der VGH gab in seiner Entscheidung zu den Fitnessstudios dem Eilantrag eines Studioinhabers zum Teil statt und setzte die Regelung in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes außer Vollzug. In seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass Studioinhaber durch die Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei, teilte ein Justizsprecher mit. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios wertete das Gericht demnach als nicht verhältnismäßig.

Gleichbehandlung durch Schließung aller Sportstätten

Nach der seit dem 2. November gültigen Corona-Verordnung dürfen in Bayern Einrichtungen des Freizeitsports nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. Diese Regelung müsse auch für Fitnessstudios gelten, befanden die Richter.

Eine Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeit- und Individualsports lehnten die Richter ab. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit diese Beschränkungen. Damit sei auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich, so der VGH. Gegen den Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

"Die Staatsregierung respektiert selbstverständlich den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und seine Begründung. Deshalb wird sie durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten dadurch herstellen, dass mit Wirkung zum Freitag, 13. November, in Bayern sämtliche Indoor-Sportstätten geschlossen werden", sagte Holetschek. Die leider steigende Infektionslage in Bayern zwinge zu weiteren Maßnahmen, um das Geschehen in den Griff zu bekommen. "Der Infektionsschutz und die Gesundheit unserer Bürger haben absoluten Vorrang."

Nun beraten die Sportverbände über die Folgen der Entscheidung. Wie der Bayerische Tennis-Verband mitteilte, befindet man sich "in Abstimmung mit anderen Interessenvertretern des bayerischen und nationalen Sports über die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit."

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Nach Entscheidung des BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43424 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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